§ 2 T-SFG Aufgabe, Verwaltung

T-SFG - Sportförderungsgesetz 2006, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Finanzierung der Förderungen nach diesem Gesetz erfolgt aus dem aufgrund des Landessportgesetzes 1972, LGBl. Nr. 65, bestehenden Sportförderungsfonds.

(2) Der Sportförderungsfonds – im Folgenden kurz Fonds genannt – bleibt als Sondervermögen des Landes Tirol weiter bestehen. Die Verwaltung des Fonds obliegt der Landesregierung.

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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