(1) Der Landessportrat hat als ständigen Ausschuss ein Präsidium zu wählen. Diesem gehören an:
a) | der Vorsitzende des Landessportrates als Vorsitzender, | |||||||||
b) | je ein Mitglied aus dem Kreis der Mitglieder nach § 10 Abs. 1 lit. a, b, c, d und f und das Mitglied nach § 10 Abs. 1 lit. g, wobei der jeweilige Vorsitzende des Landessportrates dem Präsidium zugleich als Vertreter des jeweiligen Mitgliederkreises angehört. |
(2) Der Landessportrat kann zur Vorberatung bestimmter Angelegenheiten aus seiner Mitte weitere Ausschüsse bilden; er hat dabei die Anzahl der Mitglieder und die Funktionsdauer zu bestimmen.
(3) Dem Präsidium obliegt die Vorberatung aller Angelegenheiten des Landessportrates von grundsätzlicher Bedeutung, sofern hierfür nicht ein besonderer Ausschuss nach Abs. 2 gebildet wurde.
(4) Die Regelungen über den Geschäftsgang des Landessportrates nach § 12 gelten sinngemäß auch für das Präsidium und die weiteren Ausschüsse.
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