§ 6 T-SFG Förderungsmaßnahmen

T-SFG - Sportförderungsgesetz 2006, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Förderungen aus dem Fonds werden in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt.

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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