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Die Landesregierung darf zum Zweck der Einrichtung und Veröffentlichung eines Stiftungs- und Fondsregisters auf der HomepageInternetseite des Landes Tirol folgende Daten der diesem Gesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds und ihrer Vertretungsorgane verarbeiten:
a) | Bezeichnung, Sitz und Zustelladresse der Stiftungen und Fonds, | |||||||||
b) | Zweck der Stiftungen und Fonds, | |||||||||
c) | begünstigter Personenkreis, | |||||||||
d) | Vor- und Familienname und Adresse der Mitglieder des Stiftungsvorstandes, bei juristischen Personen deren Bezeichnung, Sitz sowie Vor- und Familienname der zu ihrer Vertretung berufenen Organe, | |||||||||
e) | Vertretungsbefugnis des Stiftungsvorstandes und seiner Mitglieder. |
Die Landesregierung darf zum Zweck der Einrichtung und Veröffentlichung eines Stiftungs- und Fondsregisters auf der HomepageInternetseite des Landes Tirol folgende Daten der diesem Gesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds und ihrer Vertretungsorgane verarbeiten:
a) | Bezeichnung, Sitz und Zustelladresse der Stiftungen und Fonds, | |||||||||
b) | Zweck der Stiftungen und Fonds, | |||||||||
c) | begünstigter Personenkreis, | |||||||||
d) | Vor- und Familienname und Adresse der Mitglieder des Stiftungsvorstandes, bei juristischen Personen deren Bezeichnung, Sitz sowie Vor- und Familienname der zu ihrer Vertretung berufenen Organe, | |||||||||
e) | Vertretungsbefugnis des Stiftungsvorstandes und seiner Mitglieder. |