Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Dem Rot- und Muffelwild darf ausschließlich Heu sowie Heu mit einem Anteil von mindestens 50 v.H. der Trockenmasse in Verbindung mit folgenden Futtermitteln, jeweils ohne Zusatzstoffe, vorgelegt werden:
a)
Grassilage;
b)
Maissilage;
c)
Obsttrester.
In Kraft seit 16.05.2016 bis 31.12.9999
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