Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Dem Rehwild darf ausschließlich Heu sowie Heu in Verbindung mit Kraftfuttermittel vorgelegt werden. Der höchstzulässige Gesamteiweißgehalt des Kraftfuttermittels darf 20 v.H. der Trockenmasse nicht überschreiten und muss mindestens einen Rohfaseranteil von 15 v.H. der Trockenmasse aufweisen.
In Kraft seit 16.05.2016 bis 31.12.9999
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