(1) Die Überlebensrate der Kitze beim Gamswild (§ 4a Abs. 5 lit. e) ist in Abhängigkeit vom jeweiligen Lebensraum der Population mit 50 v.H. bis 90 v.H. anzunehmen.
(2) Das Geschlechterverhältnis des Zuwachses (§ 4a Abs. 5 lit. d) wird mit dem Verhältnis 1:1 bestimmt.
(3) Die Verlustrate (§ 4a Abs. 5 lit. e) ist in Abhängigkeit vom jeweiligen Lebensraum der Population anzunehmen wie folgt:
a) | bei einjährigen Böcken und Geißen der Altersklasse III: mit 0 v.H. bis 15 v.H.; | |||||||||
b) | bei Böcken und Geißen der Altersklasse I: mit 0 v.H. bis 10 v.H. |
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