(1) Fütterungsanlagen sind mit Ausnahme einer allfälligen Fundamentierung aus natürlichen Werkstoffen herzustellen und zumindest mit einer Futtervorlageeinrichtung für Heu (Heuraufe) auszustatten. Bei Vorlage weiterer Futtermittel im Sinn der §§ 6 und 7 sind zusätzlich Futtertröge zu verwenden. Der Boden im Bereich der Futtervorlageeinrichtung ist so zu gestalten, dass er gereinigt werden kann.
(2) Die Anzahl an Futtervorlageeinrichtungen (Heuraufen und Futtertröge) ist derart zu bemessen und sind diese innerhalb der Fütterungsanlage so anzuordnen, dass jederzeit den Tieren des jeweiligen Fütterungsbestandes die Aufnahme der vorgelegten Futtermittel gleichzeitig möglich ist.
(3) Ist während der zulässigen Fütterungszeit ein tägliches Heranschaffen von Futtermitteln nicht möglich, ist eine Bevorratungseinrichtung in dem Ausmaß anzulegen, dass während des gesamten Zeitraumes der Fütterung eine ausreichende Vorlage von Futtermitteln gewährleistet ist. Die Bevorratungseinrichtung ist witterungsbeständig und derart auszugestalten, dass das bevorratete Futtermittel für Wild nicht zugänglich ist.
(4) Der Einsatz von elektrisch betriebenen Futterautomaten ist nicht zulässig.
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