Gesamte Rechtsvorschrift T-SDJ 2004

Sechste Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

T-SDJ 2004
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Verordnung der Landesregierung vom 21. Oktober 2015 zur Durchführung der Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 über die Wildbestandserhebung, Futtermittel sowie Fütterungsanlagen (Sechste Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004)

LGBl. Nr. 121/2015

§ 1 T-SDJ 2004


(1) Die Zählung des Wildbestandes hat sich auf ein Jagdgebiet, im Fall einer Verpachtung eines Jagdgebietes in Teilen (§ 18 Abs. 1 dritter Satz des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41) auf die jeweiligen Teile, unter Bedachtnahme auf die Wildbestandsverhältnisse benachbarter Jagdgebiete zu erstrecken.

(2) Innerhalb eines Hegebezirkes haben die einzelnen Zählungen zeitgleich zu erfolgen.

(3) Die Zählung hat im Beisein einer vom jeweiligen Jagdbetrieb unabhängigen, geeigneten Person zu erfolgen. Der Hegemeister hat mindestens zwei Wochen vor der beabsichtigten Zählung den Jagdausübungsberechtigten darüber in Kenntnis zu setzen und ihn gleichzeitig aufzufordern, mindestens eine Woche vor dem Zähltermin die unabhängige, geeignete Person bekanntzugeben.

(4) Das Zählergebnis ist unter Verwendung der in der Anlage abgebildeten Zählblätter vom Jagdausübungsberechtigten zu dokumentieren und von diesem sowie der weiteren Person nach Abs. 3, allenfalls unter Beifügung eines mit Gründen versehenen schriftlichen Widerspruchs, auf diesen zu bestätigen. Der Jagdausübungsberechtigte hat nach Abschluss der Zählung die bestätigten Zählblätter unverzüglich dem zuständigen Hegemeister vorzulegen.

§ 2 T-SDJ 2004


(1) Werden in einem Jagdgebiet oder einem Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs. 1 dritter Satz des Tiroler Jagdgesetzes 2004 ist, Fütterungsanlagen für Rot-, Muffel- oder Rehwild rechtmäßig betrieben, so hat die Zählung des jeweiligen Wildbestandes an Fütterungsanlagen während der zulässigen Fütterungszeiten und außerhalb der Schusszeiten für Schalenwild zu erfolgen.

(2) Die Wildbestandszählungen sind bei günstigen Lichtverhältnissen und tunlichst geschlossener, hoher Schneedecke sowie tiefen Temperaturen durchzuführen.

§ 3 T-SDJ 2004


(1) Wird die Durchführung einer Zählung durch die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 angeordnet, sind mindestens zwei Wildzählungen in einem Mindestabstand von 14 Tagen vorzunehmen. Die Werte jener Zählung mit dem höheren Wildbestand sind als Zählergebnis heranzuziehen.

(2) Im Fall einer behördlich angeordneten Wildzählung ist die unabhängige, weitere Person (§ 1 Abs. 3) der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben. Hat die Bezirksverwaltungsbehörde Zweifel an der Unabhängigkeit oder Eignung der ihr bekanntgegebenen Person, so hat diese dem Jagdausübungsberechtigten die Gründe hiefür mit der Aufforderung zur Namhaftmachung einer anderen Person mitzuteilen.

§ 4 T-SDJ 2004


(1) Dem Hegemeister obliegen

a)

die Koordination der Zählungen einschließlich der Festlegung der Zeitdauer,

b)

die Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung und Schlüssigkeit der Wildbestandserhebung und

c)

die Eingabe des Zählergebnisses in die Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT).

Im Rahmen der Koordination nach lit. a hat der Hegemeister auf eine großräumige Wildbestandszählung unter Bedachtnahme auf den gesamten Lebensraumes einer Population Rücksicht zu nehmen. Überschreitet der Lebensraum einer Population seinen Hegebezirk, so hat er sich mit dem betroffenen Hegemeister ins Einvernehmen zu setzen und mit diesem die Wildbestandszählung hegebezirksüberschreitend zu koordinieren.

(2) Hat der Hegemeister Zweifel an der Unabhängigkeit oder Eignung der ihm nach § 1 Abs. 3 bekanntgegebenen Person, so hat er dem Jagdausübungsberechtigten die Gründe hiefür mit der Aufforderung zur Namhaftmachung einer anderen Person mitzuteilen.

(3) Dem durch Zählung nach § 1 Abs. 4 und § 3 Abs. 1 ermittelten Wildbestand an weiblichen Zuwachsträgern (Zählergebnis) der betreffenden Wildart (Bemessungsgrundlage) ist, abhängig von den bei der Zählung vorherrschenden Verhältnissen (Lichtverhältnissen, Schneelage, Temperaturen und dgl.), ein Dunkelziffer-Anteil von bis zu 40 v.H. dieser Bemessungsgrundlage, mindestens aber 10 v.H., durch den Hegemeister aufzuschlagen.

 

§ 4a T-SDJ 2004


(1) Die Berechnung des Wildbestandes für Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – hat auf der Grundlage eines in der Vergangenheit ermittelten Bestandes (Ausgangsbestand) unter Bedachtnahme auf die Wildbestandsverhältnisse benachbarter Jagdgebiete und einen wildartabhängigen Berechnungszeitraum unter Berücksichtigung der durch Abschuss- und Fallwildmeldungen erfassten Abgänge zu erfolgen.

(2) Der Ausgangsbestand nach Abs. 1 hat der Planungsgrundlage, die der Genehmigung oder Festsetzung des Abschussplanes zugrunde lag, zu entsprechen.

(3) Räumlich hat sich die Berechnung des Wildbestandes tunlichst auf den Lebensraum der zu berechnenden Wildart, mit Ausnahme des Reh- und Muffelwildes, mindestens jedoch auf einen Hegebezirk zu erstrecken.

(4) Zeitlich hat die Berechnung den Zeitraum der durchschnittlichen Lebenserwartung der jeweiligen Wildart in Jahren zu umfassen, insoweit qualitativ gleichwertiges Datenmaterial zur Verfügung steht, wenigstens aber vier Jahre (Berechnungszeitraum).

(5) Weiters sind bei der Berechnung des Wildbestandes folgende Parameter miteinzubeziehen:

a)

die jährliche mittlere Zuwachsrate in Prozent der Tiere, Geißen bzw. Schafe (Klasse I und II), ausgenommen beim Gams- und Steinwild;

b)

beim Gams- und Steinwild die jährliche, mittlere effektive Zuwachsrate in Prozent der Geißen (Klasse I und II), welche sich aus der Geburtenrate, die mit der Überlebensrate der Kitze multipliziert wird, ergibt;

c)

der Anteil der Stücke, die nach Jahreswechsel in eine nächsthöhere Altersklasse übergehen (Übergänge) nach der Formel:

Ü = - 0,326 x ln(n) + 0,67

Dabei ist Ü der auf zwei Dezimalstellen zu rundende Anteil jener Stücke, die in die nächsthöhere Altersklasse übergehen, und n die Anzahl der Jahre innerhalb der Altersklasse;

d)

das Geschlechterverhältnis des jährlichen Zuwachses;

e)

beim Gams- und Steinwild der Anteil der Kitze, die das erste Lebensjahr überleben, in Prozent (Überlebensrate) sowie der Anteil der Stücke der nachfolgenden Altersklassen, die den Winter nicht überleben, in Prozent (Verlustraten):

1.

männliche und weibliche Stücke der Altersklasse III beim Steinwild und der einjährigen Stücke beim Gamswild;

2.

Böcke der Altersklasse I;

3.

Geißen der Altersklasse I.

(6) Die über den Berechnungszeitraum nach den Abs. 1 bis 5 jährlich errechneten Wildbestände sind, ausgehend vom Ausgangsbestand, auf Plausibilität zu prüfen. Sind die durch Zählung ermittelten Wildbestände weder sinkend noch steigend, sind die weiblichen bzw. männlichen Stücke des Ausgangsbestandes stückweise so weit zu verändern, dass der Wert des rechnerisch mittleren Zuwachses dem Wert des tatsächlich mittleren Abganges der letzten vier Jahre entspricht. Sind die durch Zählung ermittelten Wildbestände hingegen steigend oder sinkend, sind die weiblichen bzw. männlichen Stücke des Ausgangsbestandes stückweise so weit zu verändern, bis der Trend der errechneten Wildbestände näherungsweise dem Trend der durch Zählung ermittelten Wildbestände entspricht.

(7) Der sich nach Abs. 6 ergebende Wildbestand ist dem betroffenen Jagdgebiet (§ 37b Abs. 4 Tiroler Jagdgesetz 2004), im Fall einer Verpachtung eines Jagdgebietes in Teilen (§ 18 Abs. 1 dritter Satz Tiroler Jagdgesetz 2004) dem jeweiligen Teil, im Hinblick auf den anteiligen Wildlebensraum zuzuordnen.

 

§ 4b T-SDJ 2004


(1) Die Zuwachsrate (§ 4a Abs. 5 lit. a) ist beim Rotwild mit 80 v.H. anzunehmen. Unter Berücksichtigung von besonderen Einflüssen, wie etwa starke klimatische Einflüsse während der Überwinterung bzw. Setzzeit, kann sie auch darüber liegen, höchstens ist die Zuwachsrate jedoch mit 85 v.H. anzunehmen.

(2) Das Geschlechterverhältnis des Zuwachses (§ 4a Abs. 5 lit. d) ist mit jenem des Kälberabganges des Vorjahres anzunehmen. Liegt dieses Verhältnis (Hirschkalb zu Tierkalb) außerhalb der Bandbreite von 2:1 bis 1:2, ist es mit dem innerhalb dieser Bandbreite nächstgelegenen zu bestimmen. In begründeten Ausnahmefällen ist der Berechnung ein Geschlechterverhältnis von 1:1 zugrunde zu legen.

§ 4c T-SDJ 2004


(1) Die Zuwachsrate (§ 4a Abs. 5 lit. a) beim Rehwild ist in Abhängigkeit vom jeweiligen Lebensraum der Population mit 100 v.H. bis 130 v.H. anzunehmen.

(2) Das Geschlechterverhältnis des Zuwachses (§ 4a Abs. 5 lit. d) ist mit jenem des Kitzabganges des Vorjahres anzunehmen. Liegt dieses Verhältnis (Bockkitz zu Geißkitz) außerhalb der Bandbreite von 2:1 bis 1:2, ist es mit dem innerhalb dieser Bandbreite nächstgelegenen zu bestimmen. In begründeten Ausnahmefällen ist der Berechnung ein Geschlechterverhältnis von 1:1 zugrunde zu legen.

 

§ 4d T-SDJ 2004


(1) Die Zuwachsrate (§ 4a Abs. 5 lit. a) beim Muffelwild ist in Abhängigkeit vom jeweiligen Lebensraum der Population mit 75 v.H. bis 85 v.H. anzunehmen.

(2) Das Geschlechterverhältnis des Zuwachses (§ 4a Abs. 5 lit. d) ist mit jenem des Lämmerabganges des Vorjahres anzunehmen. Liegt dieses Verhältnis (Widderlamm zu Schaflamm) außerhalb der Bandbreite von 2:1 bis 1:2, ist es mit dem innerhalb dieser Bandbreite nächstgelegenen zu bestimmen. In begründeten Ausnahmefällen ist der Berechnung ein Geschlechterverhältnis von 1:1 zugrunde zu legen.

 

§ 4e T-SDJ 2004


(1) Die Überlebensrate der Kitze beim Gamswild (§ 4a Abs. 5 lit. e) ist in Abhängigkeit vom jeweiligen Lebensraum der Population mit 50 v.H. bis 90 v.H. anzunehmen.

(2) Das Geschlechterverhältnis des Zuwachses (§ 4a Abs. 5 lit. d) wird mit dem Verhältnis 1:1 bestimmt.

(3) Die Verlustrate (§ 4a Abs. 5 lit. e) ist in Abhängigkeit vom jeweiligen Lebensraum der Population anzunehmen wie folgt:

a)

bei einjährigen Böcken und Geißen der Altersklasse III: mit 0 v.H. bis 15 v.H.;

b)

bei Böcken und Geißen der Altersklasse I: mit 0 v.H. bis 10 v.H.

 

§ 4f T-SDJ 2004


(1) Die Überlebensrate der Kitze beim Steinwild (§ 4a Abs. 5 lit. e) ist in Abhängigkeit vom jeweiligen Lebensraum der Population mit 50 v.H. bis 75 v.H. anzunehmen.

(2) Das Geschlechterverhältnis des Zuwachses (§ 4 Abs. 5 lit. d) wird mit dem Verhältnis 1:1 bestimmt.

(3) Die Verlustrate (§ 4a Abs. 5 lit. e) ist in Abhängigkeit vom jeweiligen Lebensraum der Population anzunehmen wie folgt:

a)

bei Geißen und Böcken der Altersklasse III und Geißen der Altersklasse I: mit 0 v.H. bis 10 v.H.;

b)

bei Böcken der Altersklasse I: mit 0 v.H. bis 15 v.H.

§ 5 T-SDJ 2004


(1) Die Gesamtheit der vorgelegten Futtermittel muss eine qualitativ einwandfreie, wiederkäuergerechte und während der Fütterungszeiten gleich bleibende Zusammensetzung mit einer entsprechend groben Struktur sowie einem ausreichenden Heuanteil aufweisen.

(2) Ein Wechsel der vorgelegten Futtermittel während der Fütterungszeiten ist tunlichst zu vermeiden und nur stufenweise unter Einhaltung einer mindestens dreiwöchigen Übergangsphase zulässig. Eine stufenweise Anpassung der Futtermittel ist nur dann gegeben, wenn das zusätzliche bzw. abzusetzende Futtermittel innerhalb der Übergangsphase in seiner Dosierung gleichmäßig erhöht bzw. herabgesetzt wird.

§ 6 T-SDJ 2004


Dem Rot- und Muffelwild darf ausschließlich Heu sowie Heu mit einem Anteil von mindestens 50 v.H. der Trockenmasse in Verbindung mit folgenden Futtermitteln, jeweils ohne Zusatzstoffe, vorgelegt werden:

a)

Grassilage;

b)

Maissilage;

c)

Obsttrester.

§ 7 T-SDJ 2004


Dem Rehwild darf ausschließlich Heu sowie Heu in Verbindung mit Kraftfuttermittel vorgelegt werden. Der höchstzulässige Gesamteiweißgehalt des Kraftfuttermittels darf 20 v.H. der Trockenmasse nicht überschreiten und muss mindestens einen Rohfaseranteil von 15 v.H. der Trockenmasse aufweisen.

§ 8 T-SDJ 2004


(1) Fütterungsanlagen sind mit Ausnahme einer allfälligen Fundamentierung aus natürlichen Werkstoffen herzustellen und zumindest mit einer Futtervorlageeinrichtung für Heu (Heuraufe) auszustatten. Bei Vorlage weiterer Futtermittel im Sinn der §§ 6 und 7 sind zusätzlich Futtertröge zu verwenden. Der Boden im Bereich der Futtervorlageeinrichtung ist so zu gestalten, dass er gereinigt werden kann.

(2) Die Anzahl an Futtervorlageeinrichtungen (Heuraufen und Futtertröge) ist derart zu bemessen und sind diese innerhalb der Fütterungsanlage so anzuordnen, dass jederzeit den Tieren des jeweiligen Fütterungsbestandes die Aufnahme der vorgelegten Futtermittel gleichzeitig möglich ist.

(3) Ist während der zulässigen Fütterungszeit ein tägliches Heranschaffen von Futtermitteln nicht möglich, ist eine Bevorratungseinrichtung in dem Ausmaß anzulegen, dass während des gesamten Zeitraumes der Fütterung eine ausreichende Vorlage von Futtermitteln gewährleistet ist. Die Bevorratungseinrichtung ist witterungsbeständig und derart auszugestalten, dass das bevorratete Futtermittel für Wild nicht zugänglich ist.

(4) Der Einsatz von elektrisch betriebenen Futterautomaten ist nicht zulässig.

§ 9 T-SDJ 2004


Die Auswahl des Standortes der Fütterungsanlage hat unter Bedachtnahme auf ökologische, forstliche und betreuungsrelevante Eignung zu erfolgen. Jedenfalls ist bei der Standortwahl Rücksicht zu nehmen auf die Bodenbeschaffenheit des Standortes sowie auf folgende Verhältnisse im Umgebungsbereich:

a)

Forstwirtschaftliche Verhältnisse wie Schutzwaldsanierungsgebiete bzw. Bringungsverhältnisse, Gefährdungs- oder Schadenssituation durch Verbiss, Schälen und dgl.;

b)

Landwirtschaftliche Anbauflächen;

c)

Entfernung zu Infrastrukturanlagen, touristischen Einrichtungen und Freizeitnutzungen;

d)

Fütterungsanlagen;

e)

Einstandsflächen des Wildes;

f)

Wildökologische Eignung.

§ 10 T-SDJ 2004


Fütterungsanlagen für Rehwild sind in Jagdgebieten, in denen andere Schalenwildarten, wenn auch nur als Wechselwild, vorkommen, in der Weise einzuzäunen, dass diesen ein Einspringen und außerhalb der Einzäunung das Erreichen des Futters nicht möglich ist. Die Einzäunung hat durch vertikale Lattung mit einer lichten Weite von höchstens 18 cm oder horizontaler Lattung mit einer lichten Weite von höchstens 27 cm zu erfolgen.

§ 11 T-SDJ 2004


(1) An Fütterungsanlagen für Rot- und Muffelwild sind geeignete Zähleinrichtungen zur Wildbestandserhebung zu errichten.

(2) Zähleinrichtungen nach Abs. 1 sind in geschlossener Bauweise auszuführen. Der jeweilige Standort ist so zu wählen, dass der gesamte Bereich der Fütterungsanlage gut einsehbar ist und das Wild durch die Zählung unter Berücksichtigung der üblichen Windrichtungen und bekannten Wildwechsel bei der Futteraufnahme tunlichst nicht gestört wird.

(3) Ist die Errichtung einer Zähleinrichtung nicht möglich oder kann eine solche im Hinblick auf die Ziele nach Abs. 2 an keinem Standort sinnvoll errichtet werden, so hat die Zählung des Wildbestandes unter Verwendung von Wildkameras zu erfolgen. Hiefür sind geeignete Standorte auszuwählen und für eine Zählung vorzubereiten. Die Standortwahl der Wildkameras hat unbeschadet der datenschutzrechtlichen Bestimmungen so zu erfolgen, dass sie tunlichst nur der Wildzählung dient.

§ 12 T-SDJ 2004


(1) Die Futtervorlage hat, ausgenommen der Vorlage auf einer sauberen Schneedecke am Boden, in den gemäß § 8 Abs. 1 und 2 hiefür vorgesehenen Futtervorlageeinrichtungen zu erfolgen.

(2) Vor Vorlage neuen Futters ist das nicht gefressene Futter zu entfernen.

(3) Die Futtervorlageeinrichtungen sind während der Fütterungszeiten sauber zu halten und unmittelbar nach der Fütterungszeit gründlich zu reinigen.

(4) Ist die Gefahr der Ausbreitung von Wildkrankheiten zu befürchten, sind

a)

die Fütterungsanlagen, sofern diese sich im beweideten Gebiet befinden, außerhalb der Fütterungszeit weidesicher einzuzäunen;

b)

abhängig von der jeweiligen Wildkrankheit die Futtervorlageeinrichtungen einschließlich deren Umgebungsbereich unverzüglich, spätestens jedoch nach der Fütterungszeit unter Beachtung veterinärmedizinischer Gesichtspunkte entsprechend zu reinigen und zu desinfizieren sowie die an und im Bereich der Fütterungsanlagen angefallene Losung fachgerecht zu behandeln, erforderlichenfalls zu entsorgen.

§ 13 T-SDJ 2004


(1) Schriftlichen Anzeigen gemäß § 46a Abs.1 Tiroler Jagdgesetz 2004 sind folgende Unterlagen anzuschließen:

a)

Lageplan im Maßstab 1:50.000 oder die genauen Koordinaten der Fütterungsanlage sowie Übersichtsplan im Maßstab 1:500 mit skizzenhafter Darstellung der Anlage (einschließlich der Anordnung der Ausstattung nach lit. b) samt Umrissen und Ausmaßen;

b)

Beschreibung der Ausstattung der Fütterungsanlage, wie Futtervorlage-, Bevorratungs- und Zähleinrichtungen;

c)

Angaben über den (angestrebten bzw. zu erwartenden) Ort des Fütterungseinstandes und den angestrebten Fütterungswildbestand;

d)

Angaben über die wesentlichen Kriterien für die Standortwahl nach § 9;

e)

Benennung der zur Vorlage beabsichtigten Futtermittel.

(2) Den Einreichunterlagen für Fütterungsanlagen ist die schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers und allfällig weiterer Berechtigter nach § 43 Abs. 1 Tiroler Jagdgesetz 2004 anzuschließen.

(3) Bei Fütterungsanlagen für Rehwild ist neben den Unterlagen nach Abs. 1 und 2 eine skizzenhafte Darstellung der Einzäunung unter Angabe der Maße (Länge, Höhe und lichte Weite) anzuschließen.

§ 14 T-SDJ 2004


Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

§ 15 T-SDJ 2004


Für die zum 1. Oktober 2015 bestehenden Fütterungsanlagen für Rot-, Reh- und Muffelwild, die zu diesem Zeitpunkt in der Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT) eingetragen sind oder bis zum Ablauf des 30. September 2016 der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der genauen Lage, bei Fütterungsanlagen für Rot- und Muffelwild zusätzlich der Ausstattung, angezeigt wurden bzw. werden, findet § 8 erst mit 1. Oktober 2016 Anwendung.

§ 16 T-SDJ 2004


(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der 2. Abschnitt tritt mit 16. Mai 2016 in Kraft.

 

Anlage

Sechste Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 (T-SDJ 2004) Fundstelle


Verordnung der Landesregierung vom 21. Oktober 2015 zur Durchführung der Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 über die Wildbestandserhebung, Futtermittel sowie Fütterungsanlagen (Sechste Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004)
StF: LGBl. Nr. 121/2015

Änderung

LGBl. Nr. 63/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt
Wildbestandserhebung

1. Unterabschnitt
Wildbestandszählung

§ 1

Wildbestandszählung allgemein

§ 2

Wildbestandszählung an Fütterungsanlagen

§ 3

Behördliche angeordnete Wildbestandszählungen

§ 4

Aufgaben des Hegemeisters

2. Unterabschnitt
Wildbestandsberechnung

§ 4a

Berechnung des Wildbestandes allgemein

§ 4b

Berechnung des Rotwildbestandes

§ 4c

Berechnung des Rehwildbestandes

§ 4d

Berechnung des Muffelwildbestandes

§ 4e

Berechnung des Gamswildbestandes

§ 4f

Berechnung des Steinwildbestandes

2. Abschnitt
Futtermittel

§ 5

Futtermittel allgemein

§ 6

Futtermittel für Rot- und Muffelwild

§ 7

Futtermittel für Rehwild

3. Abschnitt
Fütterungsanlagen, Hygiene, Einreichunterlagen

§ 8

Fütterungsanlagen allgemein

§ 9

Standortwahl

§ 10

Fütterungsanlagen für Rehwild

§ 11

Fütterungsanlagen für Rot- und Muffelwild

§ 12

Hygiene

§ 13

Einreichunterlagen

§ 14

Geschlechtsspezifische Bezeichnung

§ 15

Übergangsbestimmungen

§ 16

Inkrafttreten

Anlage

Anlage zu § 1

Aufgrund der §§ 36a Abs. 2, 37b Abs. 9, 46 Abs. 7 und 46a Abs. 13 des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 64/2015, wird verordnet:

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