(1) Die Gesamtheit der vorgelegten Futtermittel muss eine qualitativ einwandfreie, wiederkäuergerechte und während der Fütterungszeiten gleich bleibende Zusammensetzung mit einer entsprechend groben Struktur sowie einem ausreichenden Heuanteil aufweisen.
(2) Ein Wechsel der vorgelegten Futtermittel während der Fütterungszeiten ist tunlichst zu vermeiden und nur stufenweise unter Einhaltung einer mindestens dreiwöchigen Übergangsphase zulässig. Eine stufenweise Anpassung der Futtermittel ist nur dann gegeben, wenn das zusätzliche bzw. abzusetzende Futtermittel innerhalb der Übergangsphase in seiner Dosierung gleichmäßig erhöht bzw. herabgesetzt wird.
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