(1) Werden in einem Jagdgebiet oder einem Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs. 1 dritter Satz des Tiroler Jagdgesetzes 2004 ist, Fütterungsanlagen für Rot-, Muffel- oder Rehwild rechtmäßig betrieben, so hat die Zählung des jeweiligen Wildbestandes an Fütterungsanlagen während der zulässigen Fütterungszeiten und außerhalb der Schusszeiten für Schalenwild zu erfolgen.
(2) Die Wildbestandszählungen sind bei günstigen Lichtverhältnissen und tunlichst geschlossener, hoher Schneedecke sowie tiefen Temperaturen durchzuführen.
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