§ 13 T-SDJ 2004

T-SDJ 2004 - Sechste Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Schriftlichen Anzeigen gemäß § 46a Abs.1 Tiroler Jagdgesetz 2004 sind folgende Unterlagen anzuschließen:

a)

Lageplan im Maßstab 1:50.000 oder die genauen Koordinaten der Fütterungsanlage sowie Übersichtsplan im Maßstab 1:500 mit skizzenhafter Darstellung der Anlage (einschließlich der Anordnung der Ausstattung nach lit. b) samt Umrissen und Ausmaßen;

b)

Beschreibung der Ausstattung der Fütterungsanlage, wie Futtervorlage-, Bevorratungs- und Zähleinrichtungen;

c)

Angaben über den (angestrebten bzw. zu erwartenden) Ort des Fütterungseinstandes und den angestrebten Fütterungswildbestand;

d)

Angaben über die wesentlichen Kriterien für die Standortwahl nach § 9;

e)

Benennung der zur Vorlage beabsichtigten Futtermittel.

(2) Den Einreichunterlagen für Fütterungsanlagen ist die schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers und allfällig weiterer Berechtigter nach § 43 Abs. 1 Tiroler Jagdgesetz 2004 anzuschließen.

(3) Bei Fütterungsanlagen für Rehwild ist neben den Unterlagen nach Abs. 1 und 2 eine skizzenhafte Darstellung der Einzäunung unter Angabe der Maße (Länge, Höhe und lichte Weite) anzuschließen.

In Kraft seit 03.12.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 T-SDJ 2004


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 T-SDJ 2004 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 T-SDJ 2004


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 T-SDJ 2004


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 T-SDJ 2004 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-SDJ 2004 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 12 T-SDJ 2004
§ 14 T-SDJ 2004