(1) An Fütterungsanlagen für Rot- und Muffelwild sind geeignete Zähleinrichtungen zur Wildbestandserhebung zu errichten.
(2) Zähleinrichtungen nach Abs. 1 sind in geschlossener Bauweise auszuführen. Der jeweilige Standort ist so zu wählen, dass der gesamte Bereich der Fütterungsanlage gut einsehbar ist und das Wild durch die Zählung unter Berücksichtigung der üblichen Windrichtungen und bekannten Wildwechsel bei der Futteraufnahme tunlichst nicht gestört wird.
(3) Ist die Errichtung einer Zähleinrichtung nicht möglich oder kann eine solche im Hinblick auf die Ziele nach Abs. 2 an keinem Standort sinnvoll errichtet werden, so hat die Zählung des Wildbestandes unter Verwendung von Wildkameras zu erfolgen. Hiefür sind geeignete Standorte auszuwählen und für eine Zählung vorzubereiten. Die Standortwahl der Wildkameras hat unbeschadet der datenschutzrechtlichen Bestimmungen so zu erfolgen, dass sie tunlichst nur der Wildzählung dient.
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