§ 12 T-SDJ 2004

T-SDJ 2004 - Sechste Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Futtervorlage hat, ausgenommen der Vorlage auf einer sauberen Schneedecke am Boden, in den gemäß § 8 Abs. 1 und 2 hiefür vorgesehenen Futtervorlageeinrichtungen zu erfolgen.

(2) Vor Vorlage neuen Futters ist das nicht gefressene Futter zu entfernen.

(3) Die Futtervorlageeinrichtungen sind während der Fütterungszeiten sauber zu halten und unmittelbar nach der Fütterungszeit gründlich zu reinigen.

(4) Ist die Gefahr der Ausbreitung von Wildkrankheiten zu befürchten, sind

a)

die Fütterungsanlagen, sofern diese sich im beweideten Gebiet befinden, außerhalb der Fütterungszeit weidesicher einzuzäunen;

b)

abhängig von der jeweiligen Wildkrankheit die Futtervorlageeinrichtungen einschließlich deren Umgebungsbereich unverzüglich, spätestens jedoch nach der Fütterungszeit unter Beachtung veterinärmedizinischer Gesichtspunkte entsprechend zu reinigen und zu desinfizieren sowie die an und im Bereich der Fütterungsanlagen angefallene Losung fachgerecht zu behandeln, erforderlichenfalls zu entsorgen.

In Kraft seit 03.12.2015 bis 31.12.9999
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