§ 8 T-RDG Beirat für den Rettungsdienst

T-RDG - Rettungsdienstgesetz 2009, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat zu ihrer Beratung in den Angelegenheiten des Rettungsdienstes einen Beirat für den Rettungsdienst einzurichten.
  2. (2)Absatz 2Dem Beirat gehören an:
    1. a)Litera aein von der Landesregierung bestellter rechtskundiger Bediensteter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für das Rettungswesen zuständigen Organisationseinheit als Vorsitzender,
    2. b)Litera bein von der Landesregierung bestellter rechtskundiger Bediensteter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die rechtlichen Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Organisationseinheit,
    3. c)Litera cder Ärztliche Leiter Rettungsdienst,
    4. d)Litera dder Stellvertreter des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst,
    5. e)Litera ezwei vom Tiroler Gemeindeverband entsandte Vertreter,
    6. f)Litera fein von den Trägern der Sozialversicherung entsandter Vertreter,
    7. g)Litera gein von den an der notärztlichen Versorgung nach § 3 Abs. 5 mitwirkenden Krankenanstalten entsandter Vertreter,ein von den an der notärztlichen Versorgung nach Paragraph 3, Absatz 5, mitwirkenden Krankenanstalten entsandter Vertreter,
    8. h)Litera hein von den Rettungseinrichtungen entsandter Vertreter,
    9. i)Litera iein von der zentralen Landesleitstelle entsandter Vertreter,
    10. j)Litera jein von der Ärztekammer für Tirol entsandter Vertreter.
    Für jedes Mitglied nach lit. e bis j ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen bzw. zu entsenden.Für jedes Mitglied nach Litera e bis j ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen bzw. zu entsenden.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung hat die nach Abs. 2 lit. e bis j Entsendungsberechtigten aufzufordern, von ihrem Entsendungsrecht binnen vier Wochen Gebrauch zu machen. Wird das Entsendungsrecht nicht rechtzeitig ausgeübt, so hat die Landesregierung binnen weiteren vier Wochen eine sachkundige Person zu bestellen.Die Landesregierung hat die nach Absatz 2, Litera e bis j Entsendungsberechtigten aufzufordern, von ihrem Entsendungsrecht binnen vier Wochen Gebrauch zu machen. Wird das Entsendungsrecht nicht rechtzeitig ausgeübt, so hat die Landesregierung binnen weiteren vier Wochen eine sachkundige Person zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4Ein Mitglied des Beirates oder ein Ersatzmitglied scheidet vorzeitig aus dem Amt:
    1. a)Litera adurch Verzicht oder
    2. b)Litera bdurch Abberufung.
  5. (5)Absatz 5Der Verzicht auf die Mitgliedschaft ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam. Die nach Abs. 2 lit. e bis j Entsendungsberechtigten können das von ihnen entsandte Mitglied oder Ersatzmitglied jederzeit abberufen. Die Abberufung ist dem betreffenden Mitglied bzw. Ersatzmitglied und der Landesregierung schriftlich mitzuteilen. Die Landesregierung hat ein Mitglied oder Ersatzmitglied abzuberufen, wenn es seine Pflichten gröblich vernachlässigt oder an der Ausübung seiner Funktion dauernd verhindert ist.Der Verzicht auf die Mitgliedschaft ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam. Die nach Absatz 2, Litera e bis j Entsendungsberechtigten können das von ihnen entsandte Mitglied oder Ersatzmitglied jederzeit abberufen. Die Abberufung ist dem betreffenden Mitglied bzw. Ersatzmitglied und der Landesregierung schriftlich mitzuteilen. Die Landesregierung hat ein Mitglied oder Ersatzmitglied abzuberufen, wenn es seine Pflichten gröblich vernachlässigt oder an der Ausübung seiner Funktion dauernd verhindert ist.
  6. (6)Absatz 6Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus, so ist unverzüglich ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen oder zu entsenden.
  7. (7)Absatz 7Der Beirat hat aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen.
  8. (8)Absatz 8Der Beirat hat eine Arbeitsgruppe Qualitätssicherung einzurichten. Der Arbeitsgruppe Qualitätssicherung obliegen die Behandlung von Fragen der Qualitätsstandards in Bezug auf die Disponierung, Alarmierung und Unterstützung der Einsätze des öffentlichen Rettungsdienstes, von Fragen des Qualitätsmanagements bei den Rettungseinrichtungen und von Einzelfragen im Auftrag des Beirates. Der Arbeitsgruppe Qualitätssicherung gehören der Ärztliche Leiter Rettungsdienst als Vorsitzender und drei weitere Mitglieder an. Die drei weiteren Mitglieder sind vom Beirat zu bestellen. Die Mitglieder der Arbeitsgruppe Qualitätssicherung müssen nicht Mitglieder des Beirates sein. Zwei Mitglieder müssen die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 lit. a bis c erfüllen, wobei eines dieser Mitglieder Mitarbeiter einer an der notärztlichen Versorgung nach § 3 Abs. 5 mitwirkenden Krankenanstalt und das zweite bei einer Rettungseinrichtung tätig sein muss; ein Mitglied muss über Erfahrungen bei der Tätigkeit in der zentralen Landesleitstelle verfügen. Die Arbeitsgruppe Qualitätssicherung ist vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen.Der Beirat hat eine Arbeitsgruppe Qualitätssicherung einzurichten. Der Arbeitsgruppe Qualitätssicherung obliegen die Behandlung von Fragen der Qualitätsstandards in Bezug auf die Disponierung, Alarmierung und Unterstützung der Einsätze des öffentlichen Rettungsdienstes, von Fragen des Qualitätsmanagements bei den Rettungseinrichtungen und von Einzelfragen im Auftrag des Beirates. Der Arbeitsgruppe Qualitätssicherung gehören der Ärztliche Leiter Rettungsdienst als Vorsitzender und drei weitere Mitglieder an. Die drei weiteren Mitglieder sind vom Beirat zu bestellen. Die Mitglieder der Arbeitsgruppe Qualitätssicherung müssen nicht Mitglieder des Beirates sein. Zwei Mitglieder müssen die Voraussetzungen nach Paragraph 6, Absatz 2, Litera a bis c erfüllen, wobei eines dieser Mitglieder Mitarbeiter einer an der notärztlichen Versorgung nach Paragraph 3, Absatz 5, mitwirkenden Krankenanstalt und das zweite bei einer Rettungseinrichtung tätig sein muss; ein Mitglied muss über Erfahrungen bei der Tätigkeit in der zentralen Landesleitstelle verfügen. Die Arbeitsgruppe Qualitätssicherung ist vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen.
  9. (9)Absatz 9Die Tätigkeit eines Mitgliedes des Beirates oder der Arbeitsgruppe Qualitätssicherung ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Tätigkeit eines Mitgliedes des Beirates oder der Arbeitsgruppe Qualitätssicherung endet nach dem Ablauf von fünf Jahren ab der Entsendung bzw. Bestellung. Nach dem Ende der Tätigkeit ist unverzüglich ein neues Mitglied zu entsenden oder zu bestellen. Eine neuerliche Entsendung bzw. Bestellung des gleichen Mitgliedes ist zulässig.
  10. (10)Absatz 10Der Beirat und die Arbeitsgruppe Qualitätssicherung sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
  11. (11)Absatz 11In dringenden Fällen können Beschlüsse des Beirates und der Arbeitsgruppe Qualitätssicherung auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
  12. (12)Absatz 12Der Beirat hat für seine Tätigkeit und für die Tätigkeit der Arbeitsgruppe Qualitätssicherung eine Geschäftsordnung zu erlassen. Die Geschäftsordnung hat jedenfalls Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen, über die Durchführung der Sitzungen und die Aufnahme von Niederschriften, über die fallweise Beiziehung von sachverständigen Personen, über eine allfällige Aufgabenteilung zwischen den Mitgliedern sowie über die Weitergabe einer Empfehlung zu enthalten. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Sie ist im Bote für Tirol kundzumachen.
  13. (13)Absatz 13Sitzungen des Beirates und der Arbeitsgruppe Qualitätssicherung können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
    1. a)Litera agelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
    2. b)Litera bist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. c)Litera csind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. d)Litera dkönnen auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
  14. (14)Absatz 14Die Kanzleigeschäfte des Beirates und der Arbeitsgruppe Qualitätssicherung sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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