§ 6 T-RDG Ärztlicher Leiter Rettungsdienst

T-RDG - Rettungsdienstgesetz 2009, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Landesregierung hat zur Sicherung der Qualität der Leistungen des öffentlichen Rettungsdienstes einen Ärztlichen Leiter Rettungsdienst mit schriftlichem Bescheid auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Zum Ärztlichen Leiter Rettungsdienst darf nur eine Person bestellt werden,

a)

die Facharzt oder Arzt für Allgemeinmedizin ist,

b)

die über ausreichende notfallmedizinische Kenntnisse verfügt,

c)

die über eine mindestens fünfjährige klinische Praxis sowie über eine mindestens fünfjährige Einsatzerfahrung als Notarzt im Rettungsdienst verfügt und

d)

der im Hinblick auf ihre persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihre berufliche Tätigkeit, die Erfüllung der Aufgaben des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst möglich und zumutbar ist.

(3) Die Funktion des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst ist nicht vereinbar mit der Zugehörigkeit zu einem Dienstverhältnis mit oder der Mitgliedschaft bei einer Rettungseinrichtung oder der Leitstelle Tirol Gesellschaft mbH.

(4) Die Bestellung zum Ärztlichen Leiter Rettungsdienst ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr gegeben sind.

(5) Vor der Bestellung des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst sind die Ärztekammer für Tirol, die Rettungseinrichtungen sowie die an der notärztlichen Versorgung nach § 3 Abs. 5 mitwirkenden Krankenanstalten zu hören.

(6) Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst hat gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen einschließlich der Fahrtkosten und auf eine entsprechend dem Zeitaufwand angemessene Vergütung für seine Mühewaltung. Anträge auf Ersatz der notwendigen Barauslagen sind bei sonstigem Verlust des Anspruches längstens innerhalb eines Jahres nach dem Entstehen der Barauslagen bei der Landesregierung einzubringen. Die Vergütung für die Mühewaltung gebührt von Amts wegen. Die Landesregierung hat die Ersatzleistungen und die Vergütung mit schriftlichem Bescheid festzusetzen.

(7) Die Landesregierung hat einen Amtsarzt der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die fachlichen Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Organisationseinheit, der die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. b erfüllt, als Stellvertreter des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst zu bestellen. Für den Fall, dass der Ärztliche Leiter Rettungsdienst an der Erfüllung seiner Aufgaben verhindert ist, hat dessen Aufgaben für die Dauer der Verhinderung der Stellvertreter wahrzunehmen.

In Kraft seit 21.12.2012 bis 31.12.9999
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