(1) Das Land Tirol kann als Träger von Privatrechten in Tirol tätige Rettungsorganisationen, ausgenommen Rettungseinrichtungen im Sinn des § 2 Abs. 3, nach Maßgabe der im Landesvoranschlag jeweils hierfür vorgesehenen Mittel fördern. Die Förderung kann durch Geldzuwendungen, Sachzuwendungen sowie jede sonstige Art der Unterstützung erfolgen. Das Nähere wird durch Vertrag geregelt.
(2) Soweit das Land Tirol Rettungsorganisationen durch Sachzuwendungen, beispielsweise durch Zurverfügungstellung von Gebäuden oder Rettungsmitteln fördert, werden diese Sachen nur zur zweckgemäßen Nutzung überlassen. Nach dem Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer sind sie wieder an das Land Tirol zurückzustellen. Die Verpflichtung zur Rückstellung richtet sich nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts.
(3) Die Landesregierung hat Richtlinien für die Gewährung von Förderungen zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten haben über:
a) | die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung, | |||||||||
b) | das Ausmaß der Förderung, | |||||||||
c) | das Verfahren zur Gewährung einer Förderung, | |||||||||
d) | die Auflagen und Bedingungen, unter denen Förderungen gewährt werden, | |||||||||
e) | die Kontrolle der bestimmungsgemäßen Verwendung der Förderung, | |||||||||
f) | der Widerruf der Förderung und die damit verbundene Rückerstattung. |
(4) Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.
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