Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsDem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst obliegen nach Maßgabe der zwischen dem Land Tirol und den Rettungseinrichtungen abgeschlossenen Verträge nach § 3 Abs. 3 insbesondere:Dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst obliegen nach Maßgabe der zwischen dem Land Tirol und den Rettungseinrichtungen abgeschlossenen Verträge nach Paragraph 3, Absatz 3, insbesondere:
a)Litera adie Überprüfung des Qualitätsmanagements bei den Rettungseinrichtungen,
b)Litera bdie Überprüfung der Einhaltung von Fortbildungsverpflichtungen für Ärzte und Sanitäter bei den Rettungseinrichtungen,
c)Litera cdie Überwachung der Patientenversorgung durch Ärzte und Sanitäter der Rettungseinrichtungen,
d)Litera ddie Erarbeitung von Empfehlungen zur Patientenversorgung für Ärzte der Rettungseinrichtungen und von Behandlungsrichtlinien zur Patientenversorgung für Sanitäter der Rettungseinrichtungen nach Anhören der Rettungseinrichtungen,
e)Litera edie Erarbeitung von Vorschlägen zur Änderung der Strukturen oder Abläufe im Rettungsdienst,
f)Litera fdie Erarbeitung von Vorschlägen für eine möglichst einheitliche pharmakologische und medizintechnische Ausstattung und Ausrüstung der Rettungsfahrzeuge und Hubschrauber,
g)Litera gdie Überwachung der Zusammenarbeit der Rettungseinrichtungen mit den im Rettungsdienstbereich tätigen medizinischen Behandlungseinrichtungen und die Anregung notwendiger Verbesserungen auch gegenüber den Betreibern von Behandlungseinrichtungen.
a)Litera adie Überprüfung des Qualitätsmanagements bei der zentralen Landesleitstelle,
b)Litera bdie Überprüfung der Einhaltung von Fortbildungsverpflichtungen für Ärzte und das nichtärztliche Personal bei der zentralen Landesleitstelle,
c)Litera cdie Überwachung der Einhaltung notfallmedizinischer Qualitätsstandards in Bezug auf die Disponierung, Alarmierung und Unterstützung der Einsätze des öffentlichen Rettungsdienstes durch die zentrale Landesleitstelle,
d)Litera ddie Überwachung der Zusammenarbeit der zentralen Landesleitstelle mit den im Rettungsdienstbereich tätigen medizinischen Behandlungseinrichtungen und die Anregung notwendiger Verbesserungen auch gegenüber den Betreibern von Behandlungseinrichtungen.
(3)Absatz 3Die Leitstelle Tirol Gesellschaft mbH hat die Überprüfung und Überwachung durch den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst nach Abs. 2 zu ermöglichen, mit dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst zusammenzuarbeiten und ihn zu unterstützen.Die Leitstelle Tirol Gesellschaft mbH hat die Überprüfung und Überwachung durch den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst nach Absatz 2, zu ermöglichen, mit dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst zusammenzuarbeiten und ihn zu unterstützen.
(4)Absatz 4Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst hat dem Beirat für den Rettungsdienst jährlich einen Tätigkeitsbericht zu übermitteln.
(5)Absatz 5Die Rettungseinrichtungen und die an der notärztlichen Versorgung nach § 3 Abs. 5 mitwirkenden Krankenanstalten sind nach Maßgabe des zwischen ihnen und dem Land Tirol abgeschlossenen Vertrages verpflichtet, mit dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst zusammenzuarbeiten und ihn zu unterstützen. Er kann im Rahmen seiner Aufgaben insbesondere verlangen, dass ihm Auskünfte erteilt werden und dass ihm Einsicht in die im Rettungsdienst erhobenen Daten sowie Dokumentationen in pseudonymisierter Form gegeben wird. Im Einzelfall kann der Ärztliche Leiter Rettungsdienst verlangen, den Personenbezug herzustellen, sofern dies für die Überprüfung im Interesse von Leben oder Gesundheit künftiger Notfallpatienten erforderlich ist.Die Rettungseinrichtungen und die an der notärztlichen Versorgung nach Paragraph 3, Absatz 5, mitwirkenden Krankenanstalten sind nach Maßgabe des zwischen ihnen und dem Land Tirol abgeschlossenen Vertrages verpflichtet, mit dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst zusammenzuarbeiten und ihn zu unterstützen. Er kann im Rahmen seiner Aufgaben insbesondere verlangen, dass ihm Auskünfte erteilt werden und dass ihm Einsicht in die im Rettungsdienst erhobenen Daten sowie Dokumentationen in pseudonymisierter Form gegeben wird. Im Einzelfall kann der Ärztliche Leiter Rettungsdienst verlangen, den Personenbezug herzustellen, sofern dies für die Überprüfung im Interesse von Leben oder Gesundheit künftiger Notfallpatienten erforderlich ist.
(6)Absatz 6Die Krankenanstalten im Sinn des Tiroler Krankenanstaltengesetzes haben dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte und die in der Krankenanstalt erhobenen Daten zur Weiterbehandlung von Patienten, die die Rettungseinrichtung übergeben hat, in pseudonymisierter Form zur Verfügung zu stellen. Im Einzelfall kann der Ärztliche Leiter Rettungsdienst verlangen, den Personenbezug herzustellen, sofern dies für die Überprüfung im Interesse von Leben oder Gesundheit künftiger Notfallpatienten erforderlich ist.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 7 T-RDG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 T-RDG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 7 T-RDG