§ 3 T-RDG Aufgaben des öffentlichen Rettungsdienstes

T-RDG - Rettungsdienstgesetz 2009, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der öffentliche Rettungsdienst hat die bedarfsgerechte sowie sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erbringung folgender Leistungen im Landesgebiet sicherzustellen:

a)

Leistungen der Notfallrettung, die in Abhängigkeit von den medizinischen Erfordernissen mittels Rettungsfahrzeugen oder Hubschraubern mit Notarzt oder ohne Notarzt zu erbringen sind, und

b)

Leistungen des qualifizierten Krankentransportes, die mittels Rettungsfahrzeugen oder Hubschraubern zu erbringen sind.

(2) Das Land Tirol hat als Träger von Privatrechten

a)

die Besorgung der Aufgaben nach Abs. 1 sicherzustellen und

b)

eine zentrale Landesleitstelle (§ 5) zur Entgegennahme von Meldungen und zur Disponierung, Alarmierung und Unterstützung aller Einsätze im Rahmen des öffentlichen Rettungsdienstes sowie der Bergrettung, der Höhlenrettung und der Wasserrettung einzurichten.

(3) Das Land Tirol kann die Besorgung von Aufgaben nach Abs. 1 durch schriftlichen Vertrag ganz oder teilweise Rettungsorganisationen, anderen geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen übertragen, die über die entsprechende Eignung zur Besorgung der betreffenden Aufgaben des öffentlichen Rettungsdienstes sowie über die dafür erforderliche technische Leistungsfähigkeit und wirtschaftliche Zuverlässigkeit verfügen.

(4) Besorgt das Land Tirol die Aufgaben nach Abs. 1 selbst, so hat es für seine Leistungen im Sinn des Abs. 1 gegenüber dem Leistungsempfänger, seinem Nachlass oder im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber demjenigen, der für den Leistungsempfänger unterhaltspflichtig ist, Anspruch auf ein Entgelt, sofern nicht aufgrund eines anderen Rechtstitels eine Verpflichtung zur Tragung dieser Kosten, insbesondere durch Träger der Sozialversicherung, besteht. Die Landesregierung hat diese Entgelte durch Verordnung in höchstens kostendeckender Höhe festzulegen.

(5) Das Land Tirol kann zur Sicherstellung der notärztlichen Versorgung als Teilaufgabe der Notfallrettung und zur Gewährleistung eines einheitlichen Behandlungsregimes vorrangig mit den Trägern von Krankenanstalten im Sinn des Tiroler Krankenanstaltengesetzes Verträge über die Mitwirkung von Notärzten abschließen.

In Kraft seit 01.10.2009 bis 31.12.9999
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