Gesamte Rechtsvorschrift T-RDG

Rettungsdienstgesetz 2009, Tiroler

T-RDG
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Stand der Gesetzesgebung: 07.10.2024

§ 1 T-RDG Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz regelt den öffentlichen Rettungsdienst in Tirol. Dieser umfasst die Notfallrettung und den qualifizierten Krankentransport.

(2) Durch dieses Gesetz werden Zuständigkeiten des Bundes nicht berührt.

§ 2 T-RDG Begriffsbestimmungen


(1) Die Notfallrettung umfasst:

a)

die medizinische Erstversorgung von Verletzten, Kranken oder sonst Hilfsbedürftigen, bei denen Lebensgefahr oder die Gefahr schwerer gesundheitlicher Schäden besteht, wenn sie nicht unverzüglich die erforderliche medizinische Versorgung erhalten (Notfallpatienten),

b)

die Herstellung ihrer Transportfähigkeit und

c)

ihren Transport unter fachgerechter medizinischer Betreuung mit dafür besonders ausgestatteten Rettungsfahrzeugen oder Hubschraubern in eine für die weitere medizinische Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung.

(2) Der qualifizierte Krankentransport umfasst den aufgrund ärztlicher Beurteilung notwendigen Transport von Verletzten, Kranken oder sonst Hilfsbedürftigen, die keine Notfallpatienten sind, unter Begleitung von Ärzten und/oder Sanitätern im Sinn des Sanitätergesetzes, BGBl. I Nr. 30/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 57/2008, mit Rettungsfahrzeugen oder Hubschraubern; davon ausgenommen ist der Transport von fachärztlich begleiteten Intensivpatienten.

(3) Rettungseinrichtung ist eine Rettungsorganisation, eine andere geeignete Einrichtung oder ein Unternehmen, die (das) im Rahmen dieses Gesetzes mit der Durchführung von Aufgaben des öffentlichen Rettungsdienstes betraut wird.

(4) Flugrettung ist die Durchführung der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransportes mit Hubschraubern.

(5) Meldung ist ein bei der zentralen Landesleitstelle einlangender Notruf oder ein dort einlangendes Hilfeersuchen.

(6) Disponierung ist die medizinisch-taktische Einsatzentscheidung der zentralen Landesleitstelle zu einer Meldung, die gegebenenfalls zu einer Alarmierung führt.

(7) Alarmierung ist der Abruf einer Leistung des öffentlichen Rettungsdienstes, der Bergrettung, der Höhlenrettung oder der Wasserrettung.

(8) Rettungsmittel sind die Ressourcen der Rettungseinrichtungen, insbesondere Rettungsfahrzeuge, Hubschrauber und Ausrüstung.

(9) Die Bergrettung umfasst die Bergung und die medizinische Erstversorgung verletzter, kranker oder sonst hilfsbedürftiger Personen aus Gefahrenlagen im alpinen oder unwegsamen Gelände sowie deren Beförderung bis zu einer für die Übergabe an eine Rettungseinrichtung geeigneten Stelle.

(10) Die Höhlenrettung umfasst die Bergung und die medizinische Erstversorgung verletzter, kranker oder sonst hilfsbedürftiger Personen aus Gefahrenlagen in Höhlen sowie deren Beförderung bis zu einer für die Übergabe an eine Rettungseinrichtung geeigneten Stelle.

(11) Die Wasserrettung umfasst die Bergung und die medizinische Erstversorgung verletzter, kranker oder sonst hilfsbedürftiger Personen aus Gefahrenlagen im Bereich von Gewässern sowie deren Beförderung bis zu einer für die Übergabe an eine Rettungseinrichtung geeigneten Stelle.

§ 3 T-RDG Aufgaben des öffentlichen Rettungsdienstes


(1) Der öffentliche Rettungsdienst hat die bedarfsgerechte sowie sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erbringung folgender Leistungen im Landesgebiet sicherzustellen:

a)

Leistungen der Notfallrettung, die in Abhängigkeit von den medizinischen Erfordernissen mittels Rettungsfahrzeugen oder Hubschraubern mit Notarzt oder ohne Notarzt zu erbringen sind, und

b)

Leistungen des qualifizierten Krankentransportes, die mittels Rettungsfahrzeugen oder Hubschraubern zu erbringen sind.

(2) Das Land Tirol hat als Träger von Privatrechten

a)

die Besorgung der Aufgaben nach Abs. 1 sicherzustellen und

b)

eine zentrale Landesleitstelle (§ 5) zur Entgegennahme von Meldungen und zur Disponierung, Alarmierung und Unterstützung aller Einsätze im Rahmen des öffentlichen Rettungsdienstes sowie der Bergrettung, der Höhlenrettung und der Wasserrettung einzurichten.

(3) Das Land Tirol kann die Besorgung von Aufgaben nach Abs. 1 durch schriftlichen Vertrag ganz oder teilweise Rettungsorganisationen, anderen geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen übertragen, die über die entsprechende Eignung zur Besorgung der betreffenden Aufgaben des öffentlichen Rettungsdienstes sowie über die dafür erforderliche technische Leistungsfähigkeit und wirtschaftliche Zuverlässigkeit verfügen.

(4) Besorgt das Land Tirol die Aufgaben nach Abs. 1 selbst, so hat es für seine Leistungen im Sinn des Abs. 1 gegenüber dem Leistungsempfänger, seinem Nachlass oder im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber demjenigen, der für den Leistungsempfänger unterhaltspflichtig ist, Anspruch auf ein Entgelt, sofern nicht aufgrund eines anderen Rechtstitels eine Verpflichtung zur Tragung dieser Kosten, insbesondere durch Träger der Sozialversicherung, besteht. Die Landesregierung hat diese Entgelte durch Verordnung in höchstens kostendeckender Höhe festzulegen.

(5) Das Land Tirol kann zur Sicherstellung der notärztlichen Versorgung als Teilaufgabe der Notfallrettung und zur Gewährleistung eines einheitlichen Behandlungsregimes vorrangig mit den Trägern von Krankenanstalten im Sinn des Tiroler Krankenanstaltengesetzes Verträge über die Mitwirkung von Notärzten abschließen.

§ 4 T-RDG


(1) Der Abschluss eines Vertrages nach § 3 Abs. 3 hat, sofern nicht ohnehin das Bundesvergabegesetz 2006, BGBl. I Nr. 17, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 2/2008, anzuwenden ist, nach Durchführung eines transparenten, nicht diskriminierenden Verfahrens zu erfolgen, in dem der wirtschaftlich und fachlich am besten geeignete Bieter nach objektiven Kriterien ausgewählt wird.

(2) Verträge nach § 3 Abs. 3 haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:

a)

die Aufgaben und den Leistungsumfang der Rettungseinrichtung,

b)

die Vergütung, die die Rettungseinrichtung für die erbrachten Leistungen erhält,

c)

die Art der Abrechnung der erbrachten Leistungen der Rettungseinrichtung mit den zur Kostentragung Verpflichteten,

d)

die Qualität und die Verfügbarkeit des Personals und der Rettungsmittel,

e)

den ständigen Bereitschaftsdienst und die Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen,

f)

die Festlegung und die Einhaltung einer bestimmten Frist von der Alarmierung bis zum Ausrücken eines Rettungsfahrzeuges oder eines Hubschraubers,

g)

die Dauer des Vertragsverhältnisses, wobei Verträge nur befristet abgeschlossen werden dürfen,

h)

die Verpflichtung, mit der zentralen Landesleitstelle zusammenzuarbeiten und auf deren Anordnung die Hilfeleistung gegenüber jedermann umgehend zu erbringen,

i)

die Verpflichtung, die kontinuierliche Einsatzbereitschaft und den Einsatzstatus der Rettungsmittel für die Notfallrettung und den qualifizierten Krankentransport durch die zentrale Landesleitstelle überwachen zu lassen,

j)

die Verpflichtung, einsatztaktische Bereitstellungsstandorte für die Rettungsfahrzeuge der Notfallrettung in Abhängigkeit von der Systemauslastung und der zu erwartenden Einsatznachfrage von der zentralen Landesleitstelle temporär zuweisen zu lassen,

k)

die Verpflichtung, mit dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst zusammenzuarbeiten, die im § 7 angeführten Überprüfungen und Überwachungen durch den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst zu dulden und den Anregungen und Empfehlungen des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst Folge zu leisten,

l)

die medizinische Dokumentationspflicht, die Verpflichtung zur Mitwirkung an landesweiten Maßnahmen der Qualitätssicherung und die Mitwirkung an der einheitlichen Leistungsstatistik für den öffentlichen Rettungsdienst in Tirol und an der Gesundheitsberichterstattung,

m)

Vertragsstrafen (Pönale),

n)

Sicherstellungen,

o)

die Verpflichtung, sich hinsichtlich der vertragsgegenständlichen Leistungen der Gebarungsprüfung durch einen von der Landesregierung beauftragten Wirtschaftsprüfer zu unterwerfen.

(3) Die Landesregierung hat den Wirtschaftsprüfer nach Abs. 2 lit. o aus einem Vorschlag von fünf Wirtschaftsprüfern auszuwählen, der von der zu prüfenden Rettungseinrichtung binnen vier Wochen nach einer diesbezüglichen Aufforderung vorzulegen ist. Wird trotz Aufforderung innerhalb dieser Frist kein Vorschlag vorgelegt, so hat die Landesregierung den betreffenden Wirtschaftsprüfer ohne Vorschlag zu beauftragen. Die Kosten für die Gebarungsprüfung durch den Wirtschaftsprüfer hat die zu prüfende Rettungseinrichtung zu tragen.

(4) Die Landesregierung hat den Abschluss eines Vertrages nach § 3 Abs. 3 im Bote für Tirol kundzumachen.

§ 5 T-RDG Zentrale Landesleitstelle


(1) Als zentrale Landesleitstelle werden der Leitstelle Tirol Gesellschaft mbH folgende vom Land Tirol als Träger von Privatrechten zu besorgende Aufgaben übertragen:

a)

die kontinuierliche Überwachung der Einsatzbereitschaft und des Einsatzstatus der Rettungsmittel für die Notfallrettung und den qualifizierten Krankentransport der Rettungseinrichtungen,

b)

die temporäre Zuweisung von einsatztaktischen Bereitstellungsstandorten für die Rettungsfahrzeuge der Notfallrettung in Abhängigkeit von der Systemauslastung und der zu erwartenden Einsatznachfrage,

c)

die Entgegennahme von Meldungen über Einsatzfälle für die Notfallrettung und den qualifizierten Krankentransport sowie die Disponierung und Alarmierung der für den Einsatz notwendigen Rettungsfahrzeuge und Hubschrauber,

d)

die Entgegennahme von Meldungen über Einsatzfälle, bei denen Leistungen der Bergrettung, der Höhlenrettung oder der Wasserrettung erforderlich sind, sowie die Disponierung, Alarmierung und Unterstützung von Einsätzen der betreffenden Rettungsorganisationen und die koordinierende Unterstützung aller am Einsatz beteiligten Rettungs- und Hilfsorganisationen,

e)

die allgemeine Einsatzunterstützung und Koordination der eingesetzten Rettungsorganisationen insbesondere durch die Nachalarmierung von zusätzlichen Einsatzkräften, die Anforderung von anderen oder weiteren Einsatzeinheiten sowie die Anforderung von Einsatzgeräten,

f)

die Erstellung und Fortführung einer einheitlichen Leistungsstatistik für den öffentlichen Rettungsdienst in Tirol und die Erfassung und Aufbereitung der erforderlichen Daten für die Fortschreibung der rettungsdienstlichen Planung des Landes Tirol,

g)

die Fakturierung der durch die zentrale Landesleitstelle veranlassten rettungsdienstlichen Einsätze der Rettungseinrichtungen, sofern in Verträgen nach § 3 Abs. 3 nichts anderes geregelt ist.

(2) Der Landeshauptmann hat der Leitstelle Tirol Gesellschaft mbH folgende öffentliche Kurzrufnummern für Notrufdienste zur ausschließlichen Nutzung zuzuteilen:

a)

144 Rettungsdienst,

b)

140 Bergrettung,

c)

1484 Krankentransport.

(3) Die Leitstelle Tirol Gesellschaft mbH hat an der Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen im Rahmen des § 2 des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes, LGBl. Nr. 33/2006, in der jeweils geltenden Fassung mitzuwirken.

(4) Die Leitstelle Tirol Gesellschaft mbH hat für die Erbringung ihrer Leistungen nach Abs. 1 gegenüber den Rettungseinrichtungen und gegenüber sonstigen Organisationen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Die Vergütung ist durch Vertrag zu regeln. Die Landesregierung kann durch Verordnung Höchsttarife festlegen. Hierbei ist auf die Leistungsfähigkeit der zentralen Landesleitstelle Bedacht zu nehmen.

§ 6 T-RDG Ärztlicher Leiter Rettungsdienst


(1) Die Landesregierung hat zur Sicherung der Qualität der Leistungen des öffentlichen Rettungsdienstes einen Ärztlichen Leiter Rettungsdienst mit schriftlichem Bescheid auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Zum Ärztlichen Leiter Rettungsdienst darf nur eine Person bestellt werden,

a)

die Facharzt oder Arzt für Allgemeinmedizin ist,

b)

die über ausreichende notfallmedizinische Kenntnisse verfügt,

c)

die über eine mindestens fünfjährige klinische Praxis sowie über eine mindestens fünfjährige Einsatzerfahrung als Notarzt im Rettungsdienst verfügt und

d)

der im Hinblick auf ihre persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihre berufliche Tätigkeit, die Erfüllung der Aufgaben des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst möglich und zumutbar ist.

(3) Die Funktion des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst ist nicht vereinbar mit der Zugehörigkeit zu einem Dienstverhältnis mit oder der Mitgliedschaft bei einer Rettungseinrichtung oder der Leitstelle Tirol Gesellschaft mbH.

(4) Die Bestellung zum Ärztlichen Leiter Rettungsdienst ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr gegeben sind.

(5) Vor der Bestellung des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst sind die Ärztekammer für Tirol, die Rettungseinrichtungen sowie die an der notärztlichen Versorgung nach § 3 Abs. 5 mitwirkenden Krankenanstalten zu hören.

(6) Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst hat gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen einschließlich der Fahrtkosten und auf eine entsprechend dem Zeitaufwand angemessene Vergütung für seine Mühewaltung. Anträge auf Ersatz der notwendigen Barauslagen sind bei sonstigem Verlust des Anspruches längstens innerhalb eines Jahres nach dem Entstehen der Barauslagen bei der Landesregierung einzubringen. Die Vergütung für die Mühewaltung gebührt von Amts wegen. Die Landesregierung hat die Ersatzleistungen und die Vergütung mit schriftlichem Bescheid festzusetzen.

(7) Die Landesregierung hat einen Amtsarzt der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die fachlichen Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Organisationseinheit, der die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. b erfüllt, als Stellvertreter des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst zu bestellen. Für den Fall, dass der Ärztliche Leiter Rettungsdienst an der Erfüllung seiner Aufgaben verhindert ist, hat dessen Aufgaben für die Dauer der Verhinderung der Stellvertreter wahrzunehmen.

§ 7 T-RDG Aufgaben des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst


  1. (1)Absatz einsDem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst obliegen nach Maßgabe der zwischen dem Land Tirol und den Rettungseinrichtungen abgeschlossenen Verträge nach § 3 Abs. 3 insbesondere:Dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst obliegen nach Maßgabe der zwischen dem Land Tirol und den Rettungseinrichtungen abgeschlossenen Verträge nach Paragraph 3, Absatz 3, insbesondere:
    1. a)Litera adie Überprüfung des Qualitätsmanagements bei den Rettungseinrichtungen,
    2. b)Litera bdie Überprüfung der Einhaltung von Fortbildungsverpflichtungen für Ärzte und Sanitäter bei den Rettungseinrichtungen,
    3. c)Litera cdie Überwachung der Patientenversorgung durch Ärzte und Sanitäter der Rettungseinrichtungen,
    4. d)Litera ddie Erarbeitung von Empfehlungen zur Patientenversorgung für Ärzte der Rettungseinrichtungen und von Behandlungsrichtlinien zur Patientenversorgung für Sanitäter der Rettungseinrichtungen nach Anhören der Rettungseinrichtungen,
    5. e)Litera edie Erarbeitung von Vorschlägen zur Änderung der Strukturen oder Abläufe im Rettungsdienst,
    6. f)Litera fdie Erarbeitung von Vorschlägen für eine möglichst einheitliche pharmakologische und medizintechnische Ausstattung und Ausrüstung der Rettungsfahrzeuge und Hubschrauber,
    7. g)Litera gdie Überwachung der Zusammenarbeit der Rettungseinrichtungen mit den im Rettungsdienstbereich tätigen medizinischen Behandlungseinrichtungen und die Anregung notwendiger Verbesserungen auch gegenüber den Betreibern von Behandlungseinrichtungen.
  2. (2)Absatz 2Dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst obliegen weiters:
    1. a)Litera adie Überprüfung des Qualitätsmanagements bei der zentralen Landesleitstelle,
    2. b)Litera bdie Überprüfung der Einhaltung von Fortbildungsverpflichtungen für Ärzte und das nichtärztliche Personal bei der zentralen Landesleitstelle,
    3. c)Litera cdie Überwachung der Einhaltung notfallmedizinischer Qualitätsstandards in Bezug auf die Disponierung, Alarmierung und Unterstützung der Einsätze des öffentlichen Rettungsdienstes durch die zentrale Landesleitstelle,
    4. d)Litera ddie Überwachung der Zusammenarbeit der zentralen Landesleitstelle mit den im Rettungsdienstbereich tätigen medizinischen Behandlungseinrichtungen und die Anregung notwendiger Verbesserungen auch gegenüber den Betreibern von Behandlungseinrichtungen.
  3. (3)Absatz 3Die Leitstelle Tirol Gesellschaft mbH hat die Überprüfung und Überwachung durch den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst nach Abs. 2 zu ermöglichen, mit dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst zusammenzuarbeiten und ihn zu unterstützen.Die Leitstelle Tirol Gesellschaft mbH hat die Überprüfung und Überwachung durch den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst nach Absatz 2, zu ermöglichen, mit dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst zusammenzuarbeiten und ihn zu unterstützen.
  4. (4)Absatz 4Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst hat dem Beirat für den Rettungsdienst jährlich einen Tätigkeitsbericht zu übermitteln.
  5. (5)Absatz 5Die Rettungseinrichtungen und die an der notärztlichen Versorgung nach § 3 Abs. 5 mitwirkenden Krankenanstalten sind nach Maßgabe des zwischen ihnen und dem Land Tirol abgeschlossenen Vertrages verpflichtet, mit dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst zusammenzuarbeiten und ihn zu unterstützen. Er kann im Rahmen seiner Aufgaben insbesondere verlangen, dass ihm Auskünfte erteilt werden und dass ihm Einsicht in die im Rettungsdienst erhobenen Daten sowie Dokumentationen in pseudonymisierter Form gegeben wird. Im Einzelfall kann der Ärztliche Leiter Rettungsdienst verlangen, den Personenbezug herzustellen, sofern dies für die Überprüfung im Interesse von Leben oder Gesundheit künftiger Notfallpatienten erforderlich ist.Die Rettungseinrichtungen und die an der notärztlichen Versorgung nach Paragraph 3, Absatz 5, mitwirkenden Krankenanstalten sind nach Maßgabe des zwischen ihnen und dem Land Tirol abgeschlossenen Vertrages verpflichtet, mit dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst zusammenzuarbeiten und ihn zu unterstützen. Er kann im Rahmen seiner Aufgaben insbesondere verlangen, dass ihm Auskünfte erteilt werden und dass ihm Einsicht in die im Rettungsdienst erhobenen Daten sowie Dokumentationen in pseudonymisierter Form gegeben wird. Im Einzelfall kann der Ärztliche Leiter Rettungsdienst verlangen, den Personenbezug herzustellen, sofern dies für die Überprüfung im Interesse von Leben oder Gesundheit künftiger Notfallpatienten erforderlich ist.
  6. (6)Absatz 6Die Krankenanstalten im Sinn des Tiroler Krankenanstaltengesetzes haben dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte und die in der Krankenanstalt erhobenen Daten zur Weiterbehandlung von Patienten, die die Rettungseinrichtung übergeben hat, in pseudonymisierter Form zur Verfügung zu stellen. Im Einzelfall kann der Ärztliche Leiter Rettungsdienst verlangen, den Personenbezug herzustellen, sofern dies für die Überprüfung im Interesse von Leben oder Gesundheit künftiger Notfallpatienten erforderlich ist.

§ 8 T-RDG Beirat für den Rettungsdienst


  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat zu ihrer Beratung in den Angelegenheiten des Rettungsdienstes einen Beirat für den Rettungsdienst einzurichten.
  2. (2)Absatz 2Dem Beirat gehören an:
    1. a)Litera aein von der Landesregierung bestellter rechtskundiger Bediensteter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für das Rettungswesen zuständigen Organisationseinheit als Vorsitzender,
    2. b)Litera bein von der Landesregierung bestellter rechtskundiger Bediensteter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die rechtlichen Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Organisationseinheit,
    3. c)Litera cder Ärztliche Leiter Rettungsdienst,
    4. d)Litera dder Stellvertreter des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst,
    5. e)Litera ezwei vom Tiroler Gemeindeverband entsandte Vertreter,
    6. f)Litera fein von den Trägern der Sozialversicherung entsandter Vertreter,
    7. g)Litera gein von den an der notärztlichen Versorgung nach § 3 Abs. 5 mitwirkenden Krankenanstalten entsandter Vertreter,ein von den an der notärztlichen Versorgung nach Paragraph 3, Absatz 5, mitwirkenden Krankenanstalten entsandter Vertreter,
    8. h)Litera hein von den Rettungseinrichtungen entsandter Vertreter,
    9. i)Litera iein von der zentralen Landesleitstelle entsandter Vertreter,
    10. j)Litera jein von der Ärztekammer für Tirol entsandter Vertreter.
    Für jedes Mitglied nach lit. e bis j ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen bzw. zu entsenden.Für jedes Mitglied nach Litera e bis j ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen bzw. zu entsenden.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung hat die nach Abs. 2 lit. e bis j Entsendungsberechtigten aufzufordern, von ihrem Entsendungsrecht binnen vier Wochen Gebrauch zu machen. Wird das Entsendungsrecht nicht rechtzeitig ausgeübt, so hat die Landesregierung binnen weiteren vier Wochen eine sachkundige Person zu bestellen.Die Landesregierung hat die nach Absatz 2, Litera e bis j Entsendungsberechtigten aufzufordern, von ihrem Entsendungsrecht binnen vier Wochen Gebrauch zu machen. Wird das Entsendungsrecht nicht rechtzeitig ausgeübt, so hat die Landesregierung binnen weiteren vier Wochen eine sachkundige Person zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4Ein Mitglied des Beirates oder ein Ersatzmitglied scheidet vorzeitig aus dem Amt:
    1. a)Litera adurch Verzicht oder
    2. b)Litera bdurch Abberufung.
  5. (5)Absatz 5Der Verzicht auf die Mitgliedschaft ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam. Die nach Abs. 2 lit. e bis j Entsendungsberechtigten können das von ihnen entsandte Mitglied oder Ersatzmitglied jederzeit abberufen. Die Abberufung ist dem betreffenden Mitglied bzw. Ersatzmitglied und der Landesregierung schriftlich mitzuteilen. Die Landesregierung hat ein Mitglied oder Ersatzmitglied abzuberufen, wenn es seine Pflichten gröblich vernachlässigt oder an der Ausübung seiner Funktion dauernd verhindert ist.Der Verzicht auf die Mitgliedschaft ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam. Die nach Absatz 2, Litera e bis j Entsendungsberechtigten können das von ihnen entsandte Mitglied oder Ersatzmitglied jederzeit abberufen. Die Abberufung ist dem betreffenden Mitglied bzw. Ersatzmitglied und der Landesregierung schriftlich mitzuteilen. Die Landesregierung hat ein Mitglied oder Ersatzmitglied abzuberufen, wenn es seine Pflichten gröblich vernachlässigt oder an der Ausübung seiner Funktion dauernd verhindert ist.
  6. (6)Absatz 6Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus, so ist unverzüglich ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen oder zu entsenden.
  7. (7)Absatz 7Der Beirat hat aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen.
  8. (8)Absatz 8Der Beirat hat eine Arbeitsgruppe Qualitätssicherung einzurichten. Der Arbeitsgruppe Qualitätssicherung obliegen die Behandlung von Fragen der Qualitätsstandards in Bezug auf die Disponierung, Alarmierung und Unterstützung der Einsätze des öffentlichen Rettungsdienstes, von Fragen des Qualitätsmanagements bei den Rettungseinrichtungen und von Einzelfragen im Auftrag des Beirates. Der Arbeitsgruppe Qualitätssicherung gehören der Ärztliche Leiter Rettungsdienst als Vorsitzender und drei weitere Mitglieder an. Die drei weiteren Mitglieder sind vom Beirat zu bestellen. Die Mitglieder der Arbeitsgruppe Qualitätssicherung müssen nicht Mitglieder des Beirates sein. Zwei Mitglieder müssen die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 lit. a bis c erfüllen, wobei eines dieser Mitglieder Mitarbeiter einer an der notärztlichen Versorgung nach § 3 Abs. 5 mitwirkenden Krankenanstalt und das zweite bei einer Rettungseinrichtung tätig sein muss; ein Mitglied muss über Erfahrungen bei der Tätigkeit in der zentralen Landesleitstelle verfügen. Die Arbeitsgruppe Qualitätssicherung ist vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen.Der Beirat hat eine Arbeitsgruppe Qualitätssicherung einzurichten. Der Arbeitsgruppe Qualitätssicherung obliegen die Behandlung von Fragen der Qualitätsstandards in Bezug auf die Disponierung, Alarmierung und Unterstützung der Einsätze des öffentlichen Rettungsdienstes, von Fragen des Qualitätsmanagements bei den Rettungseinrichtungen und von Einzelfragen im Auftrag des Beirates. Der Arbeitsgruppe Qualitätssicherung gehören der Ärztliche Leiter Rettungsdienst als Vorsitzender und drei weitere Mitglieder an. Die drei weiteren Mitglieder sind vom Beirat zu bestellen. Die Mitglieder der Arbeitsgruppe Qualitätssicherung müssen nicht Mitglieder des Beirates sein. Zwei Mitglieder müssen die Voraussetzungen nach Paragraph 6, Absatz 2, Litera a bis c erfüllen, wobei eines dieser Mitglieder Mitarbeiter einer an der notärztlichen Versorgung nach Paragraph 3, Absatz 5, mitwirkenden Krankenanstalt und das zweite bei einer Rettungseinrichtung tätig sein muss; ein Mitglied muss über Erfahrungen bei der Tätigkeit in der zentralen Landesleitstelle verfügen. Die Arbeitsgruppe Qualitätssicherung ist vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen.
  9. (9)Absatz 9Die Tätigkeit eines Mitgliedes des Beirates oder der Arbeitsgruppe Qualitätssicherung ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Tätigkeit eines Mitgliedes des Beirates oder der Arbeitsgruppe Qualitätssicherung endet nach dem Ablauf von fünf Jahren ab der Entsendung bzw. Bestellung. Nach dem Ende der Tätigkeit ist unverzüglich ein neues Mitglied zu entsenden oder zu bestellen. Eine neuerliche Entsendung bzw. Bestellung des gleichen Mitgliedes ist zulässig.
  10. (10)Absatz 10Der Beirat und die Arbeitsgruppe Qualitätssicherung sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
  11. (11)Absatz 11In dringenden Fällen können Beschlüsse des Beirates und der Arbeitsgruppe Qualitätssicherung auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
  12. (12)Absatz 12Der Beirat hat für seine Tätigkeit und für die Tätigkeit der Arbeitsgruppe Qualitätssicherung eine Geschäftsordnung zu erlassen. Die Geschäftsordnung hat jedenfalls Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen, über die Durchführung der Sitzungen und die Aufnahme von Niederschriften, über die fallweise Beiziehung von sachverständigen Personen, über eine allfällige Aufgabenteilung zwischen den Mitgliedern sowie über die Weitergabe einer Empfehlung zu enthalten. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Sie ist im Bote für Tirol kundzumachen.
  13. (13)Absatz 13Sitzungen des Beirates und der Arbeitsgruppe Qualitätssicherung können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
    1. a)Litera agelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
    2. b)Litera bist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. c)Litera csind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. d)Litera dkönnen auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
  14. (14)Absatz 14Die Kanzleigeschäfte des Beirates und der Arbeitsgruppe Qualitätssicherung sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen.

§ 9 T-RDG Besondere Befugnisse


(1) Die für Rettungseinrichtungen im Sinn des § 2 Abs. 3 tätigen Personen sind befugt, zur Durchführung von Rettungseinsätzen im erforderlichen Ausmaß Grundstücke und bauliche Anlagen zu betreten und erforderlichenfalls Grundstücke zu befahren sowie Hindernisse, die einer erforderlichen zweckmäßigen Rettungsmaßnahme entgegenstehen, zu beseitigen. Die Eigentümer der betreffenden Grundstücke und baulichen Anlagen bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, eine solche Inanspruchnahme ihrer Grundstücke oder baulichen Anlagen zu dulden.

(2) Werden Grundstücke zu den im Abs. 1 genannten Zwecken benützt, so haben die Eigentümer der betroffenen Grundstücke bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Vergütung für die ihnen dadurch verursachten Vermögensnachteile. Die Landesregierung hat auf Antrag des Eigentümers des betroffenen Grundstückes bzw. des sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Vergütung in sinngemäßer Anwendung des § 65 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, in der jeweils geltenden Fassung, festzusetzen.

§ 10 T-RDG Kostentragung


(1) Wenn nicht besondere gesetzliche Bestimmungen oder Vereinbarungen über den Ersatz der Kosten einer Leistung des öffentlichen Rettungsdienstes bestehen, hat die Kosten für die Aufwendungen des Rettungseinsatzes derjenige zu tragen, zu dessen Gunsten der Rettungseinsatz erfolgt ist.

(2) Wer mutwillig Leistungen des öffentlichen Rettungsdienstes veranlasst, hat dem Land Tirol die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen. Über den Ersatz dieser Aufwendungen entscheiden im Streitfall die ordentlichen Gerichte.

§ 11 T-RDG Finanzierungsbeitrag der Gemeinden


(1) Jede Gemeinde hat zur Finanzierung der bodengebundenen Notfallrettung einen jährlichen Beitrag von 4,– Euro je Einwohnergleichwert (EWG) an das Land Tirol zu entrichten. Der jährliche Einwohnergleichwert errechnet sich aus der Summe der Anzahl jener Personen, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz hatten, und der Anzahl von Nächtigungen im vorangegangenen Kalenderjahr im betreffenden Gemeindegebiet, die der Abgabepflicht nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003, LGBl. Nr. 85, in der jeweils geltenden Fassung, unterlagen, dividiert durch die Anzahl der Tage des zu berechnenden Jahres.

(2) Die Gemeinden haben weiters jährlich einen Beitrag an das Land Tirol zu entrichten, der dem nach Abs. 1 zu entrichtenden Gesamtbeitrag entspricht. Dieser Beitrag ist auf die einzelnen Gemeinden im Verhältnis ihrer Finanzkraft nach § 21 Abs. 5 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, in der jeweils geltenden Fassung aufzuteilen.

(3) Die Landesregierung hat jeder Gemeinde den auf sie entfallenden Beitrag mit Bescheid vorzuschreiben. Der Beitrag der Gemeinde ist je zu 25 v. H. zum Ende eines Kalenderquartals (31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember) zur Zahlung fällig.

(4) Der Beitrag der Gemeinden wird durch Bindung an den von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder den an dessen Stelle tretenden Index wertgesichert. Als Bezugsgröße für die Anpassung dient die für den Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes veröffentlichte Indexzahl. Die Anpassung erfolgt jeweils zum Ende eines Kalenderjahres.

§ 12 T-RDG Förderungen


(1) Das Land Tirol kann als Träger von Privatrechten in Tirol tätige Rettungsorganisationen, ausgenommen Rettungseinrichtungen im Sinn des § 2 Abs. 3, nach Maßgabe der im Landesvoranschlag jeweils hierfür vorgesehenen Mittel fördern. Die Förderung kann durch Geldzuwendungen, Sachzuwendungen sowie jede sonstige Art der Unterstützung erfolgen. Das Nähere wird durch Vertrag geregelt.

(2) Soweit das Land Tirol Rettungsorganisationen durch Sachzuwendungen, beispielsweise durch Zurverfügungstellung von Gebäuden oder Rettungsmitteln fördert, werden diese Sachen nur zur zweckgemäßen Nutzung überlassen. Nach dem Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer sind sie wieder an das Land Tirol zurückzustellen. Die Verpflichtung zur Rückstellung richtet sich nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts.

(3) Die Landesregierung hat Richtlinien für die Gewährung von Förderungen zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten haben über:

a)

die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung,

b)

das Ausmaß der Förderung,

c)

das Verfahren zur Gewährung einer Förderung,

d)

die Auflagen und Bedingungen, unter denen Förderungen gewährt werden,

e)

die Kontrolle der bestimmungsgemäßen Verwendung der Förderung,

f)

der Widerruf der Förderung und die damit verbundene Rückerstattung.

(4) Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.

§ 13 T-RDG Bestimmung zur Flugrettung


Die in der Notfallrettung und im qualifizierten Krankentransport eingesetzten Hubschrauber müssen hinsichtlich ihrer Ausstattung, Ausrüstung und Wartung den allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem Stand der Notfallmedizin entsprechen.

§ 14 T-RDG Verarbeitung personenbezogener Daten


(1) Die zentrale Landesleitstelle ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.

(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz- Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.

(3) Die Rettungseinrichtung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten.

(4) Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz- Grundverordnung im Rahmen seines Aufgabenbereiches nach diesem Gesetz.

(5) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:

a)

von Meldungslegern: Identifikationsdaten, Einsatzcode, Rückrufnummer, Aufenthaltsort, Einsatzort und Grund der Meldungslegung,

b)

von Verletzten, Kranken und sonst Hilfsbedürftigen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Einsatzcode, Aufenthaltsort, Einsatzort und Einsatzzielort, Unfallmechanismen, Gesundheitsdaten in Bezug auf medizinische Versorgung, Durchführung von Transporten und empfangene Leistungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Tarifinformationen in Bezug auf Leistungsabrechnung, verrechnete Leistungen,

c)

von Einsatzkräften: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Einsatzcode, Funktion und fachliche Qualifikation, Verfügbarkeit, Einsatzmöglichkeiten, Gefahrenhinweise und Protokolleinträge zum Einsatzverlauf,

d)

von Rettungseinrichtungen sowie von Krankenanstalten oder Notärzten im Sinn des § 3 Abs. 5: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, vertragsbezogene Daten und erbrachte Leistungen.

(6) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 5 lit. a bis c an den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst, das Amt der Tiroler Landesregierung, an Rettungseinrichtungen, Krankenanstalten, Notärzte oder Sicherheitsbehörden übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der Aufgaben, die diesen im Zusammenhang mit der Durchführung von Rettungseinsätzen obliegen, jeweils erforderlich sind.

(7) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 5 lit. a bis d verarbeiten, sofern die Aufgaben nach § 3 Abs. 1 selbst besorgt werden, und diese Daten für die Erfüllung der Aufgaben jeweils erforderlich sind.

(8) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 5 lit. a bis d an Krankenanstalten, Notärzte, Träger der Sozialversicherung, private Versicherungen, oder sonstige öffentliche Stellen, Rechtsträger und Unternehmen übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der Aufgaben, die diesen im Zusammenhang mit der Durchführung von Rettungseinsätzen obliegen, jeweils erforderlich sind.

(9) Die nach den Abs. 2 und 3 Verantwortlichen dürfen Daten nach Abs. 5 lit. a bis d verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Vertrag nach § 3 Abs. 3 oder Abs. 5, insbesondere für die Überprüfung der Einhaltung von Leistungsvorgaben, für die Überprüfung von Jahresabschlüssen, sowie für die Abrechnung und Weiterverrechnung von erbrachten Leistungen, jeweils erforderlich sind.

(10) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 5 lit. a bis d an den jeweils zuständigen Träger der Sozialversicherung, private Versicherungen, Krankenanstalten, oder sonstige öffentliche Stellen, Rechtsträger und Unternehmen übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Vertrag nach § 3 Abs. 3 oder Abs. 5 jeweils erforderlich sind.

(11) Der nach Abs. 3 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 5 lit. a bis d an das Amt der Tiroler Landesregierung, den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst, den jeweils zuständigen Träger der Sozialversicherung, private Versicherungen, Krankenanstalten, oder sonstige öffentliche Stellen, Rechtsträger oder Unternehmen übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung oder die Überprüfung einer Verpflichtung aus einem Vertrag nach § 3 Abs. 3 oder Abs. 5 jeweils erforderlich sind.

(12) Der nach Abs. 4 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 5 lit. a bis d verarbeiten, sofern diese Daten für die Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben jeweils erforderlich sind.

(13) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(14) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

§ 15 T-RDG Bezeichnungsschutz


Die Bezeichnung „Rettungsdienst Tirol“ oder eine verwechslungsfähige ähnliche Bezeichnung darf nur von Rettungseinrichtungen im Sinn des § 2 Abs. 3 geführt werden.

§ 16 T-RDG Verschwiegenheitspflicht


Alle bei einer Rettungseinrichtung im Sinn des § 2 Abs. 3 oder in der zentralen Landesleitstelle tätigen Personen sind, sofern sie nicht einer sonstigen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse einer Person besteht.

§ 17 T-RDG Strafbestimmungen


(1) Wer

a)

die Alarmierung des öffentlichen Rettungsdienstes mutwillig veranlasst oder

b)

Einrichtungen des öffentlichen Rettungsdienstes missbräuchlich verwendet oder beschädigt,

c)

ohne dazu berechtigt zu sein, die Bezeichnung „Rettungsdienst Tirol“ oder eine verwechslungsfähige ähnliche Bezeichnung führt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 5.000,– Euro zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Die Geldstrafen fließen dem Land Tirol für Zwecke des Rettungswesens zu.

§ 18 T-RDG Übergangsbestimmungen


(1) Bis zu dem im kundgemachten Vertrag nach § 3 Abs. 3 festgelegten Zeitpunkt für die Aufnahme der Besorgung der Aufgaben des öffentlichen Rettungsdienstes nach § 3 Abs. 1 durch die betraute Rettungseinrichtung bleibt die Verpflichtung der Gemeinde zur Erfüllung der Aufgaben des örtlichen Rettungsdienstes nach § 2 in Verbindung mit den §§ 3 und 19 des Tiroler Rettungsgesetzes, LGBl. Nr. 40/1987, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 114/2001 weiter aufrecht.

(2) Bis zu dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt hat die Gemeinde den Beitrag nach § 11 Abs. 1 und 2 nicht zu entrichten. Ist dieser Zeitpunkt nicht der 1. Jänner eines Jahres, so ist für den restlichen Teil dieses Jahres der Beitrag nach § 11 Abs. 1 und 2 im aliquoten Ausmaß zu entrichten.

(3) Die von den Gemeinden nach § 3 Abs. 1 oder § 19 des Tiroler Rettungsgesetzes, LGBl. Nr. 40/1987, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 114/2001 beauftragten Rettungsorganisationen gelten als Rettungseinrichtungen nach § 2 Abs. 3.

§ 19 T-RDG Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 2009 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten

a)

das Tiroler Rettungsgesetz, LGBl. Nr. 40/1987, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 114/2001,

b)

das Tiroler Flugrettungsgesetz, LGBl. Nr. 10/2003, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/2005 und

c)

die Tiroler Rettungsverordnung 2002, LGBl. Nr. 75, außer Kraft.

Rettungsdienstgesetz 2009, Tiroler (T-RDG) Fundstelle


Gesetz vom 1. Juli 2009, mit dem der öffentliche Rettungsdienst in
Tirol geregelt wird (Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009)
LGBl. Nr. 69/2009

Änderung

STF: LGBl. Nr. 69/2009 - Landtagsmaterialien: 318/09

LGBl. Nr. 100/2010 - Landtagsmaterialien: 499/10

LGBl. Nr. 150/2012 - Landtagsmaterialien: 559/12

LGBl. Nr. 130/2013 - Landtagsmaterialien: 388/13

LGBl. Nr. 32/2017 - Landtagsmaterialien: 625/16

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 3

Aufgaben des öffentlichen Rettungsdienstes

§ 4

Verträge über die Durchführung der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransportes

§ 5

Zentrale Landesleitstelle

§ 6

Ärztlicher Leiter Rettungsdienst

§ 7

Aufgaben des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst

§ 8

Beirat für den Rettungsdienst

§ 9

Besondere Befugnisse

§ 10

Kostentragung

§ 11

Finanzierungsbeitrag der Gemeinden

§ 12

Förderungen

§ 13

Bestimmung zur Flugrettung

§ 14

Verwendung personenbezogener Daten

§ 15

Bezeichnungsschutz

§ 16

Verschwiegenheitspflicht

§ 17

Strafbestimmungen

§ 18

Übergangsbestimmungen

§ 19

Inkrafttreten

Der Landtag hat beschlossen:

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