§ 2 T-RDG Begriffsbestimmungen

T-RDG - Rettungsdienstgesetz 2009, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Notfallrettung umfasst:

a)

die medizinische Erstversorgung von Verletzten, Kranken oder sonst Hilfsbedürftigen, bei denen Lebensgefahr oder die Gefahr schwerer gesundheitlicher Schäden besteht, wenn sie nicht unverzüglich die erforderliche medizinische Versorgung erhalten (Notfallpatienten),

b)

die Herstellung ihrer Transportfähigkeit und

c)

ihren Transport unter fachgerechter medizinischer Betreuung mit dafür besonders ausgestatteten Rettungsfahrzeugen oder Hubschraubern in eine für die weitere medizinische Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung.

(2) Der qualifizierte Krankentransport umfasst den aufgrund ärztlicher Beurteilung notwendigen Transport von Verletzten, Kranken oder sonst Hilfsbedürftigen, die keine Notfallpatienten sind, unter Begleitung von Ärzten und/oder Sanitätern im Sinn des Sanitätergesetzes, BGBl. I Nr. 30/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 57/2008, mit Rettungsfahrzeugen oder Hubschraubern; davon ausgenommen ist der Transport von fachärztlich begleiteten Intensivpatienten.

(3) Rettungseinrichtung ist eine Rettungsorganisation, eine andere geeignete Einrichtung oder ein Unternehmen, die (das) im Rahmen dieses Gesetzes mit der Durchführung von Aufgaben des öffentlichen Rettungsdienstes betraut wird.

(4) Flugrettung ist die Durchführung der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransportes mit Hubschraubern.

(5) Meldung ist ein bei der zentralen Landesleitstelle einlangender Notruf oder ein dort einlangendes Hilfeersuchen.

(6) Disponierung ist die medizinisch-taktische Einsatzentscheidung der zentralen Landesleitstelle zu einer Meldung, die gegebenenfalls zu einer Alarmierung führt.

(7) Alarmierung ist der Abruf einer Leistung des öffentlichen Rettungsdienstes, der Bergrettung, der Höhlenrettung oder der Wasserrettung.

(8) Rettungsmittel sind die Ressourcen der Rettungseinrichtungen, insbesondere Rettungsfahrzeuge, Hubschrauber und Ausrüstung.

(9) Die Bergrettung umfasst die Bergung und die medizinische Erstversorgung verletzter, kranker oder sonst hilfsbedürftiger Personen aus Gefahrenlagen im alpinen oder unwegsamen Gelände sowie deren Beförderung bis zu einer für die Übergabe an eine Rettungseinrichtung geeigneten Stelle.

(10) Die Höhlenrettung umfasst die Bergung und die medizinische Erstversorgung verletzter, kranker oder sonst hilfsbedürftiger Personen aus Gefahrenlagen in Höhlen sowie deren Beförderung bis zu einer für die Übergabe an eine Rettungseinrichtung geeigneten Stelle.

(11) Die Wasserrettung umfasst die Bergung und die medizinische Erstversorgung verletzter, kranker oder sonst hilfsbedürftiger Personen aus Gefahrenlagen im Bereich von Gewässern sowie deren Beförderung bis zu einer für die Übergabe an eine Rettungseinrichtung geeigneten Stelle.

In Kraft seit 01.10.2009 bis 31.12.9999
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