§ 17 T-RDG Strafbestimmungen

T-RDG - Rettungsdienstgesetz 2009, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Wer

a)

die Alarmierung des öffentlichen Rettungsdienstes mutwillig veranlasst oder

b)

Einrichtungen des öffentlichen Rettungsdienstes missbräuchlich verwendet oder beschädigt,

c)

ohne dazu berechtigt zu sein, die Bezeichnung „Rettungsdienst Tirol“ oder eine verwechslungsfähige ähnliche Bezeichnung führt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 5.000,– Euro zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Die Geldstrafen fließen dem Land Tirol für Zwecke des Rettungswesens zu.

In Kraft seit 01.05.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 T-RDG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 T-RDG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17 T-RDG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 T-RDG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 T-RDG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 16 T-RDG
§ 18 T-RDG