§ 5 T-RDG Zentrale Landesleitstelle

T-RDG - Rettungsdienstgesetz 2009, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Als zentrale Landesleitstelle werden der Leitstelle Tirol Gesellschaft mbH folgende vom Land Tirol als Träger von Privatrechten zu besorgende Aufgaben übertragen:

a)

die kontinuierliche Überwachung der Einsatzbereitschaft und des Einsatzstatus der Rettungsmittel für die Notfallrettung und den qualifizierten Krankentransport der Rettungseinrichtungen,

b)

die temporäre Zuweisung von einsatztaktischen Bereitstellungsstandorten für die Rettungsfahrzeuge der Notfallrettung in Abhängigkeit von der Systemauslastung und der zu erwartenden Einsatznachfrage,

c)

die Entgegennahme von Meldungen über Einsatzfälle für die Notfallrettung und den qualifizierten Krankentransport sowie die Disponierung und Alarmierung der für den Einsatz notwendigen Rettungsfahrzeuge und Hubschrauber,

d)

die Entgegennahme von Meldungen über Einsatzfälle, bei denen Leistungen der Bergrettung, der Höhlenrettung oder der Wasserrettung erforderlich sind, sowie die Disponierung, Alarmierung und Unterstützung von Einsätzen der betreffenden Rettungsorganisationen und die koordinierende Unterstützung aller am Einsatz beteiligten Rettungs- und Hilfsorganisationen,

e)

die allgemeine Einsatzunterstützung und Koordination der eingesetzten Rettungsorganisationen insbesondere durch die Nachalarmierung von zusätzlichen Einsatzkräften, die Anforderung von anderen oder weiteren Einsatzeinheiten sowie die Anforderung von Einsatzgeräten,

f)

die Erstellung und Fortführung einer einheitlichen Leistungsstatistik für den öffentlichen Rettungsdienst in Tirol und die Erfassung und Aufbereitung der erforderlichen Daten für die Fortschreibung der rettungsdienstlichen Planung des Landes Tirol,

g)

die Fakturierung der durch die zentrale Landesleitstelle veranlassten rettungsdienstlichen Einsätze der Rettungseinrichtungen, sofern in Verträgen nach § 3 Abs. 3 nichts anderes geregelt ist.

(2) Der Landeshauptmann hat der Leitstelle Tirol Gesellschaft mbH folgende öffentliche Kurzrufnummern für Notrufdienste zur ausschließlichen Nutzung zuzuteilen:

a)

144 Rettungsdienst,

b)

140 Bergrettung,

c)

1484 Krankentransport.

(3) Die Leitstelle Tirol Gesellschaft mbH hat an der Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen im Rahmen des § 2 des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes, LGBl. Nr. 33/2006, in der jeweils geltenden Fassung mitzuwirken.

(4) Die Leitstelle Tirol Gesellschaft mbH hat für die Erbringung ihrer Leistungen nach Abs. 1 gegenüber den Rettungseinrichtungen und gegenüber sonstigen Organisationen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Die Vergütung ist durch Vertrag zu regeln. Die Landesregierung kann durch Verordnung Höchsttarife festlegen. Hierbei ist auf die Leistungsfähigkeit der zentralen Landesleitstelle Bedacht zu nehmen.

In Kraft seit 01.10.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 T-RDG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 T-RDG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 T-RDG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 T-RDG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 T-RDG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 4 T-RDG
§ 6 T-RDG