§ 9 T-PAG Art der Entrichtung, Kontrolleinrichtungen

T-PAG - Parkabgabegesetz 2006, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die Art der Entrichtung der Parkabgabe und die zu verwendenden Kontrolleinrichtungen sind in Verordnungen nach § 2 Abs. 1 so zu bestimmen, dass die Entrichtung möglichst erleichtert und der mit der Einhebung verbundene Verwaltungsaufwand möglichst gering gehalten wird. Eine Verpflichtung zur Verwendung von Parkzeitgeräten darf in solchen Verordnungen nicht vorgesehen werden.

(2) Soweit es sich nicht um Parkzeitgeräte handelt, sind die im Kraftfahrzeug anzubringenden Kontrolleinrichtungen dem Abgabenschuldner unverzüglich nach der Entrichtung der Parkabgabe auszufolgen.

In Kraft seit 18.01.2006 bis 31.12.9999
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