(1) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung von Abgaben für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen, die für die Parkraumbewirtschaftung genutzt werden sollen, ausgenommen in Kurzparkzonen nach § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 39/2013.
(2) Auf die Erhebung von Abgaben für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen nach § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 aufgrund einer Verordnung des Gemeinderates nach § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 165/2013, sind folgende Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden:
a) | § 2 Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 4 sinngemäß; | |||||||||
b) | § 2 Abs. 5 mit der Maßgabe, dass ein nach § 52 lit. a Z 13d letzter Satz der Straßenverkehrsordnung 1960 angebrachter Hinweis als geeignet gilt; | |||||||||
c) | § 4 mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe den Inhaber einer Bewilligung nach § 45 Abs. 4 und 4a der Straßenverkehrsordnung 1960 bzw. einer Bewilligung zur Entrichtung einer pauschalierten Abgabe trifft, wenn in der Verordnung eine Pauschalierung der Abgabe vorgesehen ist; | |||||||||
d) | § 7 Abs. 1, 2, 4 und 5 sinngemäß; | |||||||||
e) | § 8 Abs. 1 erster Halbsatz mit der Maßgabe, dass der Abgabenanspruch mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung nach § 45 Abs. 4 oder 4a der Straßenverkehrsordnung 1960 entsteht, wenn in der Verordnung hierfür die Entrichtung der Abgabe in Form eines Pauschalbetrages vorgesehen ist; | |||||||||
f) | § 8 Abs. 3 sinngemäß; | |||||||||
g) | § 8 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass lit. a Z 1 unter den genannten Voraussetzungen auch bei Vorliegen einer in einer Verordnung im Sinn des § 2 Abs. 1 vorgesehenen Bewilligung zur Entrichtung einer pauschalierten Abgabe anzuwenden ist; | |||||||||
h) | §§ 9 bis 13 sinngemäß; | |||||||||
i) | § 14 Abs. 1 lit. a, b und c erster Fall sowie Abs. 2 bis 4. |
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