§ 13 T-PAG Befugnisse

T-PAG - Parkabgabegesetz 2006, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Aufsichtsorgane dürfen in Ausübung ihres Amtes Personen, die bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs. 1 lit. a oder c betreten werden, zum Nachweis ihrer Identität auffordern.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Aufsichtsorgane zur Vornahme von Amtshandlungen nach § 50 Abs. 1, 2 und 8 VStG ermächtigen.

(3) Mitglieder eines Gemeindewachkörpers können weiters von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Zustimmung der Gemeinde zur Festsetzung und Einhebung vorläufiger Sicherheiten nach Maßgabe des § 37a Abs. 2 Z 2 VStG ermächtigt werden.

In Kraft seit 18.01.2006 bis 31.12.9999
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