(1) Aufsichtsorgane dürfen in Ausübung ihres Amtes Personen, die bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs. 1 lit. a oder c betreten werden, zum Nachweis ihrer Identität auffordern.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Aufsichtsorgane zur Vornahme von Amtshandlungen nach § 50 Abs. 1, 2 und 8 VStG ermächtigen.
(3) Mitglieder eines Gemeindewachkörpers können weiters von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Zustimmung der Gemeinde zur Festsetzung und Einhebung vorläufiger Sicherheiten nach Maßgabe des § 37a Abs. 2 Z 2 VStG ermächtigt werden.
0 Kommentare zu § 13 T-PAG