(1) Rechtskräftige Bewilligungen nach § 4 Abs. 3 und 4 des Tiroler Kurzparkzonenabgabegesetzes bleiben unberührt.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Aufsichtsorgane nach § 8 des Tiroler Kurzparkzonenabgabegesetzes gelten als Aufsichtsorgane nach diesem Gesetz.
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