(1) Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Abstellen des Kraftfahrzeuges, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) In den Fällen der §§ 6 und 7 entsteht der Abgabenanspruch mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung.
(3) Die Parkabgabe wird mit der Entstehung des Abgabenanspruches fällig. Der Gemeinderat kann in Verordnungen nach § 2 Abs. 1 bestimmen, dass fällige Parkabgaben nach § 5 unter einer bestimmten Höhe nicht erhoben werden.
(4) Die Abgabenbehörde hat dem Abgabenschuldner
a) | den entsprechenden Anteil an der bereits entrichteten Parkabgabe, ausgenommen für bereits angefangene Kalendermonate, auf künftige gleichartige Abgabenschuldigkeiten anzurechnen oder auf Antrag zu erstatten, wenn | |||||||||
1. | nachträglich Umstände eintreten, durch die der Abgabenschuldner auf Dauer gehindert wird, von seiner Bewilligung nach § 45 Abs. 4 oder 4a der Straßenverkehrsordnung 1960 oder nach den §§ 6 oder 7 Gebrauch zu machen; | |||||||||
2. | eine Parkzone, die keine Kurzparkzone ist, zu einer abgabepflichtigen Kurzparkzone oder eine abgabepflichtige Kurzparkzone zu einer anderen Parkzone erklärt wird oder | |||||||||
3. | die Abgabepflicht für das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer Parkzone aufgehoben wird; | |||||||||
b) | jenen noch ermittelbaren Wert eines zur bargeldlosen Entrichtung der Parkabgabe bestimmten Datenträgers auf künftige gleichartige Abgabenschuldigkeiten anzurechnen oder auf Antrag zu erstatten, wenn der Datenträger funktionsunfähig wird. |
(5) Dem Abgabenschuldner, der die Parkabgabe in der nach § 9 vorgeschriebenen Art entrichtet, dürfen hierfür keine zusätzlichen Kosten erwachsen.
0 Kommentare zu § 8 T-PAG