(1) Wer
a) | durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkabgabe hinterzieht oder verkürzt, | |||||||||
b) | der Auskunftspflicht nach § 4 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, | |||||||||
c) | ohne den Tatbestand nach lit. a zu verwirklichen, Kontrolleinrichtungen nach § 9 oder als Gast Parkkarten nach § 7 Abs. 4 nicht ordnungsgemäß verwendet, | |||||||||
d) | Parkkarten anderen Personen als beherbergten Gästen überlässt oder | |||||||||
e) | als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes den Verpflichtungen nach § 7 Abs. 4 nicht nachkommt, | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 370,– Euro zu bestrafen. |
(2) Wird ein Kraftfahrzeug, für das die Parkabgabe hinterzogen oder verkürzt worden ist, nicht spätestens zu Beginn des nächstfolgenden Zeitraumes nach § 2 Abs. 4 zweiter Satz entfernt, so bildet das weitere Stehenlassen des Kraftfahrzeuges für jeden solchen angefangenen Zeitraum eine neuerliche Verwaltungsübertretung. Ist das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer Parkzone durchgehend abgabepflichtig, so bildet das weitere Stehenlassen des Kraftfahrzeuges nach Ablauf von jeweils 24 Stunden eine neue Verwaltungsübertretung.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Die Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Abgabepflicht entstanden ist.
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