(1) Das Aufsichtsorgan hat vor der Bezirksverwaltungsbehörde die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Aufsichtsorgan unmittelbar nach der Angelobung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art, die Form und das Tragen des Dienstabzeichens und über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen. Das Dienstabzeichen hat jedenfalls die Inschrift „Aufsichtsorgan nach dem Tiroler Parkabgabegesetz“ zu enthalten. Der Dienstausweis hat jedenfalls zu enthalten:
a) | den Namen, das Geburtsdatum und ein Lichtbild des Aufsichtsorganes, | |||||||||
b) | die Geschäftszahl und das Datum der Bestellungsentscheidung und die Bezeichnung jener Stelle, die diese erlassen hat, und | |||||||||
c) | die Befugnisse des Aufsichtsorganes nach § 13. |
(4) Das Aufsichtsorgan hat bei der Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Der Dienstausweis ist dem Abgabenschuldner auf Verlangen vorzuweisen.
(5) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Aufsichtsorgan erloschen ist.
(6) Die Abs. 2 bis 5 gelten nicht für die Bestellung von Mitgliedern eines Gemeindewachkörpers oder von Gemeindesicherheitswacheorganen zu Aufsichtsorganen nach diesem Gesetz.
0 Kommentare zu § 11 T-PAG