(1) In Verordnungen nach § 2 Abs. 1 können Gebiete, in denen keine Kurzparkzonenregelungen bestehen, bestimmt werden, deren Bewohner die Erteilung einer Bewilligung zur Entrichtung einer pauschalierten Parkabgabe für das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges auf den in Verordnungen nach § 2 Abs. 1 zu bezeichnenden nahe gelegenen Straßen beantragen können. Eine derartige Bewilligung darf nur erteilt werden:
a) | für das Abstellen von Kraftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg, | |||||||||
b) | für die Dauer von höchstens zwei Jahren, | |||||||||
c) | wenn der Antragsteller in diesem Gebiet seinen Hauptwohnsitz hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe des Hauptwohnsitzes zu parken, und | |||||||||
d) | wenn der Antragsteller Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftfahrzeuges ist oder nachweist, dass ihm ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen wird. |
(2) Die Höhe der Parkabgabe nach Abs. 1 darf für jeden angefangenen Monat der Bewilligungsdauer mit höchstens 18,5 Euro festgesetzt werden.
(3) Wenn es aufgrund der örtlichen Gegebenheiten möglich ist und eine Notwendigkeit dafür besteht, kann in Verordnungen nach § 2 Abs. 1 weiters bestimmt werden, dass auch Angehörige bestimmter Personenkreise, die in diesen Gebieten ständig tätig sind, die Erteilung einer Bewilligung zur Entrichtung einer pauschalierten Parkabgabe beantragen können. Eine derartige Bewilligung darf nur erteilt werden:
a) | für das Abstellen von Kraftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg, | |||||||||
b) | für die Dauer von höchstens zwei Jahren, | |||||||||
c) | wenn der Antragsteller Zulassungsbesitzer bzw. Leasingnehmer eines Kraftfahrzeuges ist oder mit diesem in häuslicher Gemeinschaft lebt oder nachweist, dass ihm ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen wird und | |||||||||
d) | die Tätigkeit des Antragstellers ohne eine solche Bewilligung erheblich erschwert oder unmöglich wäre. |
(4) Die Höhe der Parkabgabe nach Abs. 3 darf für jeden angefangenen Monat der Bewilligungsdauer mit höchstens 73,– Euro oder, wenn die Bewilligung für weniger als einen Monat erteilt wird, für jeden angefangenen Tag mit höchstens 11,– Euro festgesetzt werden. Bei der Festlegung der Höhe der Parkabgabe sind die bewilligte Abstelldauer und die Art des Personenkreises zu berücksichtigen.
0 Kommentare zu § 6 T-PAG