§ 3 T-PAG Ausnahmen

T-PAG - Parkabgabegesetz 2006, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2024

Nicht abgabepflichtig ist das Abstellen folgender Fahrzeuge in Parkzonen:

a)

Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst nach den §§ 26 und 26a der Straßenverkehrsordnung 1960;

b)

Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr nach § 27 der Straßenverkehrsordnung 1960;

c)

Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern diese Fahrzeuge mit einer Tafel nach § 24 Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung 1960 gekennzeichnet sind;

d)

Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern diese Fahrzeuge mit einer Tafel nach § 24 Abs. 5a der Straßenverkehrsordnung 1960 gekennzeichnet sind;

e)

Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen solche Personen nach § 29b Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung 1960 befördert werden, wenn diese Fahrzeuge mit einem Ausweis nach § 29b Abs. 1 oder 5 der Straßenverkehrsordnung 1960 gekennzeichnet sind;

f)

Fahrzeuge, die für eine Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen;

g)

Fahrzeuge, die lediglich zum Zweck des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.

In Kraft seit 18.01.2006 bis 31.12.9999
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