Nicht abgabepflichtig ist das Abstellen folgender Fahrzeuge in Parkzonen:
a) | Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst nach den §§ 26 und 26a der Straßenverkehrsordnung 1960; | |||||||||
b) | Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr nach § 27 der Straßenverkehrsordnung 1960; | |||||||||
c) | Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern diese Fahrzeuge mit einer Tafel nach § 24 Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung 1960 gekennzeichnet sind; | |||||||||
d) | Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern diese Fahrzeuge mit einer Tafel nach § 24 Abs. 5a der Straßenverkehrsordnung 1960 gekennzeichnet sind; | |||||||||
e) | Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen solche Personen nach § 29b Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung 1960 befördert werden, wenn diese Fahrzeuge mit einem Ausweis nach § 29b Abs. 1 oder 5 der Straßenverkehrsordnung 1960 gekennzeichnet sind; | |||||||||
f) | Fahrzeuge, die für eine Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen; | |||||||||
g) | Fahrzeuge, die lediglich zum Zweck des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten. |
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