§ 30 T-LWKLAK Aufgaben der Landarbeiterkammer, Rechtspersönlichkeit

T-LWKLAK - Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Landarbeiterkammer obliegen die Wahrung und Vertretung der beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen der in der Land- und Forstwirtschaft im Sinn des § 2 unselbstständig tätigen Personen.

(2) Die Landarbeiterkammer hat unter Beachtung der allgemeinen Interessen der Land- und Forstwirtschaft in Tirol ihre Mitglieder zu fördern, zu beraten sowie aus- und weiterzubilden.

(3) Aufgaben der Landarbeiterkammer sind insbesondere:

a)

die Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder bei der Erlassung und Vollziehung der für die Land- und Forstwirtschaft bedeutsamen Rechtsvorschriften, insbesondere durch die Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen sowie durch die Erstattung von Berichten, Vorschlägen und Gutachten an die gesetzgebenden Körperschaften und an Organe der Vollziehung,

b)

die Einflussnahme auf dem Gebiet der Agrar-, Wirtschafts- , Tourismus-, Sozial-, Steuer-, Preis-, Ernährungs- und Handelspolitik sowie des land- und forstwirtschaftlichen Kredit-, Schätzungs-, Gebühren- und Tarifwesens, des land- und forstwirtschaftlichen Bau- und Siedlungswesens, der Raumordnung, des Natur- und Umweltschutzes, des Verkehrs- und Energiewesens,

c)

die Mitwirkung an der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen in der Land- und Forstwirtschaft,

d)

die Ausübung des Rechts zur Entsendung von Dienstnehmervertretern in Körperschaften, Gerichte, Behörden, Beiräte und dergleichen, soweit dies in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, oder zur Erstattung entsprechender Vorschläge,

e)

die Mitwirkung an der Regelung der Dienstverhältnisse sowie der Abschluss von Kollektivverträgen mit kollektivvertragsfähigen Dienstgeberorganisationen,

f)

die Förderung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes und die Mitwirkung an der Überwachung der Einhaltung arbeitsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher und dienstnehmerschutzrechtlicher Vorschriften dergestalt, dass die Landarbeiterkammer befugt ist, die Besichtigung von Arbeitsstätten und von Dienst- und Werkswohnungen durch die Land- und Forstwirtschaftsinspektion oder durch sonstige Behörden anzuregen,

g)

die Schaffung von Einrichtungen zur Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen ihrer Mitglieder und ihrer Familien oder die Mitwirkung daran,

h)

die Einflussnahme auf die Gestaltung von Maßnahmen der sozialen Sicherheit zugunsten ihrer Mitglieder und deren Familienangehörigen,

i)

die Beratung der kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen und der Organe der betrieblichen Interessenvertretung sowie die Zusammenarbeit mit diesen zur Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen der Dienstnehmer,

j)

die Mitwirkung an der Erstellung der Arbeitsstatistik und an den Erhebungen über die wirtschaftliche und soziale Lage der Mitglieder oder die Führung von Statistiken dieser Art durch die Landarbeiterkammer selbst,

k)

die Förderung der fachlichen Aus- und Weiterbildung der Mitglieder,

l)

die Förderung der Lehr- und Berufsausbildung der Mitglieder,

m)

die Förderung der Verbesserung der Wohnungsverhältnisse ihrer Mitglieder,

n)

die Information und Beratung ihrer Mitglieder in beruflichen, wirtschaftlichen, rechtlichen, sozialen und kulturellen Fragen und die Wahrnehmung ihrer Interessen vor Behörden und Dienststellen,

o)

die Beratung ihrer Mitglieder in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten und die Gewährung von Rechtsschutz insbesondere in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vertretung vor Gerichten; Rechtsschutz muss nicht oder nicht im vollen Umfang gewährt werden, wenn

1.

diese Leistung insbesondere im Bewusstsein der Grund- oder Aussichtslosigkeit des Einschreitens offenbar mutwillig verlangt wird oder wenn das Einschreiten aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung aussichtslos scheint,

2.

der Aufwand im Verhältnis zum zu erwartenden Erfolg unverhältnismäßig hoch wäre oder

3.

die Prozessführung im Einzelfall den von der Landarbeiterkammer zu wahrenden Interessen widersprechen würde,

p)

die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder in allen sonstigen Bereichen der Land- und Forstwirtschaft.

(4) Die Landarbeiterkammer kann sich zur Koordinierung und Durchsetzung ihrer Aufgaben mit gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet in anderen Ländern zur Bildung einer Dachorganisation zusammenschließen.

(5) Die Landarbeiterkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Innsbruck.

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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