§ 27 T-LWKLAK Kostenbeiträge

T-LWKLAK - Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Landwirtschaftskammer kann, sofern nicht rechtliche Verpflichtungen entgegenstehen, für die an ihre Mitglieder erbrachten Dienstleistungen, insbesondere für Betriebs-, Förderungs- und Bauberatungen, die Erstellung von Bau-, Betriebs- und Waldwirtschaftsplänen, Liegenschaftsbewertungen und Schätzgutachten, Kostenbeiträge einheben. Bei der Vorschreibung ist die Höhe des Kostenbeitrages für jede einzelne Dienstleistung genau anzugeben.

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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