(1) Die Kammerumlage ist von den Mitgliedern nach § 4 Abs. 1 lit. a zu entrichten, sofern sie Eigentümer sind und für ihre wirtschaftlichen Einheiten ein Grundsteuermessbetrag besteht. Die Kammerumlage besteht aus einem Grundbetrag von 40,– Euro für jedes Mitglied und einem mit Beschluss der Vollversammlung festzusetzenden Hundertsatz (Hebesatz) des Grundsteuermessbetrages, der 1.500 v. H. nicht übersteigen darf. Der Hebesatz muss für alle Umlagepflichtigen gleich hoch sein. Der Grundbetrag darf mit Beschluss der Vollversammlung bis zum Dreifachen erhöht werden, soweit dies zur Deckung des Aufwandes der Landwirtschaftskammer erforderlich ist, wobei jedoch auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Umlagepflichtigen Bedacht zu nehmen ist.
(2) Grundlage des Hebesatzes ist:
a) | hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe im Sinn des § 2 Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 104/2019, der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Messbetrag und | |||||||||
b) | hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke jener besondere Messbetrag, der sich nach dem Grundsteuergesetz 1955 ergeben würde, wenn man das Grundstück als land- und forstwirtschaftliches Vermögen bewerten würde. |
(3) Ein Hebesatz ist erstmals bei der Berechnung der Kammerumlage für den Erhebungszeitraum anzuwenden, der auf den Zeitpunkt seiner Festsetzung folgt. Er gilt für die nachfolgenden Erhebungszeiträume so lange weiter, bis ein neu festgesetzter Hebesatz anzuwenden ist.
(4) Die Kammerumlage wird von den Abgabenbehörden des Bundes erhoben. Abgabenbehörde ist jenes Finanzamt, das den die Grundlage der Kammerumlage bildenden Grundsteuermessbetrag oder besonderen Messbetrag festzusetzen hat. Auf das Verfahren zur Erhebung der Kammerumlage sind die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 44/2020, sowie die Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 104/2019, anzuwenden.
(5) Der Jahresbetrag der Kammerumlage ist mit Bescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermessbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Bescheid zu erlassen ist.
(6) Für die Entrichtung der Kammerumlage gilt das Grundsteuergesetz 1955 sinngemäß. Dem Bund gebührt für die Erhebung der Kammerumlage eine Einhebungsvergütung in der Höhe von 1,5 v. H. der an Kammerumlagen eingehobenen Beträge.
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