§ 101 T-LWKLAK Niederschrift, Kundmachung des Wahlergebnisses für die Vorstände der Bezirkslandwirtschaftskammern und die Vollversammlung der Landarbeiterkammer

Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Nach dem Abschluss des Ermittlungsverfahrens nach den §§ 99 und 100 haben die Wahlkommissionen die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens in einer Niederschrift festzuhalten, die von allen Mitgliedern zu unterfertigen ist. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.

(2) Weiters haben die Wahlkommission Landwirtschaftskammer das Ergebnis der Wahlen der Mitglieder der Vorstände der Bezirkslandwirtschaftskammern und die Wahlkommission Landarbeiterkammer das Ergebnis der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer unverzüglich in den Landwirtschaftlichen Blättern kundzumachen sowie im Internetauf der Internetseite der Landwirtschaftskammer bzw. der Landarbeiterkammer bekannt zu machen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.2018

(1) Nach dem Abschluss des Ermittlungsverfahrens nach den §§ 99 und 100 haben die Wahlkommissionen die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens in einer Niederschrift festzuhalten, die von allen Mitgliedern zu unterfertigen ist. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.

(2) Weiters haben die Wahlkommission Landwirtschaftskammer das Ergebnis der Wahlen der Mitglieder der Vorstände der Bezirkslandwirtschaftskammern und die Wahlkommission Landarbeiterkammer das Ergebnis der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer unverzüglich in den Landwirtschaftlichen Blättern kundzumachen sowie im Internetauf der Internetseite der Landwirtschaftskammer bzw. der Landarbeiterkammer bekannt zu machen.

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