§ 11 T-LT

T-LT - Landesverwaltungsgerichtsgesetz – TLVwGG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Dienst- und Disziplinarausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und einem dritten Mitglied. Diesem Mitglied kommt die Funktion des Berichterstatters zu. Die Mitglieder des Dienst- und Disziplinarausschusses und ihre Ersatzmitglieder sind von der Vollversammlung im Verfahren nach § 9 Abs. 5, 6 und 7 aus ihrer Mitte auf die Dauer von drei Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Vorsitzender und Stellvertretender Vorsitzender ist, auf wen die höchste bzw. zweithöchste Punktezahl entfallen ist. Bei gleicher Punktezahl entscheidet das Los. Der Präsident und der Vizepräsident dürfen nicht Mitglieder des Dienst- und Disziplinarausschusses sein. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Dienst- und Disziplinarausschusses dürfen nicht weitere Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses sein.

(2) Die Mitglieder des Dienst- und Disziplinarausschusses werden im Fall ihrer Verhinderung, ihres Ausschlusses oder ihrer Befangenheit durch die Ersatzmitglieder vertreten. Die Vertretung hat in der Reihenfolge der Bestellung der Ersatzmitglieder zu erfolgen. Der Vorsitzende wird in dieser Funktion durch den Stellvertretenden Vorsitzenden und, wenn auch dieser verhindert, ausgeschlossen oder befangen ist, durch das weitere Mitglied vertreten.

(3) Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus dem Dienst- und Disziplinarausschuss aus, so ist für die restliche Funktionsdauer auf Vorschlag des Präsidenten unverzüglich ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen. Die Bestellung hat schriftlich und geheim zu erfolgen. Zur Bestellung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist der Bestellungsvorgang zu wiederholen. Ein neu bestelltes Ersatzmitglied tritt in der Reihenfolge der Bestellung an die Stelle des bisherigen Ersatzmitgliedes.

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Dienst- und Disziplinarausschusses bleiben auch nach dem Ablauf der Funktionsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder im Amt.

(5) Der Vorsitzende hat den Dienst- und Disziplinarausschuss nach Bedarf einzuberufen. Die Einberufung hat außer in dringenden Fällen schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.

(6) Dem Dienst- und Disziplinarausschuss obliegen:

a)

die Handhabung des Disziplinarrechts im Umfang des § 30 Abs. 1 lit. b,

b)

die Entscheidung über die Amtsenthebung und die einstweilige Amtsenthebung von Landesverwaltungsrichtern sowie über die Aufhebung der einstweiligen Amtsenthebung (§ 6 Abs. 3 und 4),

c)

die Entscheidung über die Amtsenthebung von fachkundigen Laienrichtern bzw. Ersatzrichtern (§ 7 Abs. 10),

d)

die Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des Präsidenten, mit denen eine vorläufige Suspendierung verfügt wird.

(7) Der Dienst- und Disziplinarausschuss ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig. Richtet sich ein Verfahren gegen ein Mitglied, so ist dieses ausgeschlossen. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit; davon abweichend dürfen

a)

die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung,

b)

die Enthebung von Landesverwaltungsrichtern von ihrem Amt in den Fällen des § 6 Abs. 3 lit. c, d und e,

c)

die Amtsenthebung von fachkundigen Laienrichtern bzw. Ersatzrichtern aus den im § 7 Abs. 10 lit. b, c und d genannten Gründen

nur einstimmig erfolgen. Die Abstimmung hat namentlich zu erfolgen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme als Letzter abzugeben.

(8) § 10 Abs. 10 ist anzuwenden.

In Kraft seit 30.01.2021 bis 31.12.9999
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