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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) An Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr darf Tabak (Kautabak, Schnupftabak, Rauchtabak und Lutschtabak) nicht weitergegeben werden.
(2) Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen Tabak im Sinn des Abs. 1 nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren.
(1) An Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr darf Tabak (Kautabak, Schnupftabak, Rauchtabak und Lutschtabak) nicht weitergegeben werden.
(2) Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen Tabak im Sinn des Abs. 1 nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren.