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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Zur Entrichtung der Jagdabgabe ist der Eigentümer einer Eigenjagd oder die Jagdgenossenschaft, im Falle der Verpachtung jedoch der Pächter verpflichtet:.
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(2) Sind mehrere Personen zur Entrichtung der Jagdabgabe verpflichtet, so sind sie gemeinsam heranzuziehen.
(1) Zur Entrichtung der Jagdabgabe ist der Eigentümer einer Eigenjagd oder die Jagdgenossenschaft, im Falle der Verpachtung jedoch der Pächter verpflichtet:.
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(2) Sind mehrere Personen zur Entrichtung der Jagdabgabe verpflichtet, so sind sie gemeinsam heranzuziehen.