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(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. April 1991 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Einhebung einer Jagdabgabe, LGBl. Nr. 38/1950, außer Kraft.
(3) § 9 lit. b zweiter Satz tritt mit dem Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. April 1991 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Einhebung einer Jagdabgabe, LGBl. Nr. 38/1950, außer Kraft.
(3) § 9 lit. b zweiter Satz tritt mit dem Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.