§ 49 T-HG

Heimgesetz 2005, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den nach § 37 Abs. 2 in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.

(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den nach § 37 Abs. 1 in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.

(3) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen, die Einhebung von Kostenbeiträgen, Kostenersätzen, Rückerstattungen und Selbstbehalten, die Bewirkung des Übergangs von Rechtsansprüchen des Hilfebeziehers gegenüber Dritten auf das Land Tirol, die Prüfung und die Überwachung der Eignung von Leistungserbringern, die Überwachung der Einhaltung von mit Leistungserbringern abgeschlossenen Vereinbarungen, die Tarifkalkulation, die Abrechnung von Leistungen mit Leistungserbringern, die Bedarfs- und Entwicklungsplanung sowie die Erhebungen für die Pflegedienstleistungsstatistik jeweils erforderlich sind:

a)

vom Hilfesuchenden: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Unterkunftsdaten, Staatsangehörigkeit, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Daten über Unterhaltsansprüche und Unterhaltspflichten, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand und Kinder, Daten über eine Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn des § 19 Abs. 2 lit. a Z 1 bis 4, Gesundheitsdaten, insbesondere in Bezug auf die Beurteilung der Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit und des Grades der Behinderung, Daten über das Bestehen einer Erwachsenenvertretung und eine allfällige Regelung der Obsorge, Daten über Angehörige, Obsorgeberechtigte und Lebensgefährten, Daten über den individuellen Hilfebedarf, die konkrete Betreuungssituation und die Unterbringung, Daten über Aufenthalte in einer Krankenanstalt, in einer Therapieeinrichtung im Sinn des Tiroler Teilhabegesetzes oder in einer vergleichbaren stationären Einrichtung, Daten über sonstige für die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz maßgeblichen Tatsachen, Verhältnisse und Dokumentationen, Daten über nach § 17 Abs. 2 zu berücksichtigende Leistungen und über Ansprüche nach § 28 und § 31, Daten über Ausmaß, Höhe und Dauer von nach diesem Gesetz gewährten Leistungen, Daten über ausbezahlte Geldleistungen und deren Verwendung, Daten über Eigenbeiträge und Kostenersätze und Daten über Ansprüche nach § 35,

b)

vom Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten des Hilfesuchenden: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere über die Einkommensverhältnisse, Daten über Unterhaltsansprüche und Unterhaltspflichten, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Daten über das Bestehen einer Erwachsenenvertretung,

c)

vom Hilfesuchenden gegenüber zum Unterhalt berechtigten oder verpflichteten Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Familienstand, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere über weitere Unterhaltspflichten, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer,

d)

vom Erwachsenenvertreter der in den lit. a und b genannten Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,

e)

vom Obsorgeberechtigten des Hilfesuchenden: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,

f)

von aus Ansprüchen nach § 34 und § 35 Verpflichteten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten und Bankverbindungen,

g)

von natürlichen oder juristischen Personen, die aufgrund einer Vereinbarung nach § 16 oder nach § 44 Abs. 2 bei der Gewährung von Hilfeleistungen mitwirken, deren Trägern und den dortigen Ansprechpersonen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Art und Ausmaß der angebotenen und erbrachten Leistungen, Vertragsdaten und Bankverbindungen,

h)

von natürlichen oder juristischen Personen, die aufgrund einer Vereinbarung nach § 16 oder nach § 44 Abs. 2 bei der Gewährung von Hilfeleistungen mitwirken, jeweils bezogen auf den Berichtszeitraum:

1.

die Anzahl der Verrechnungstage und der Plätze,

2.

die Anzahl der Klienten, gegliedert nach Altersgruppen und Pflegegeldstufen sowie getrennt nach dem Geschlecht,

3.

die Beiträge und Kostenersätze sowie die Anzahl der Selbstzahler und die von ihnen zu tragenden Kosten,

4.

folgende Daten von Dienstnehmern: Daten über die Anzahl der Dienstnehmer getrennt nach dem Geschlecht, Daten über die Qualifikation, Daten über den Tätigkeitsbereich, Daten über das Ausmaß, die Dauer und das Verhältnis der Beschäftigung, sowie Daten über das Entgelt.

(4) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen auf begründetes Ersuchen Daten nach Abs. 3 an

a)

die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie an die Gerichte,

b)

die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger und an den Dachverband der Sozialversicherungsträger und

c)

die Träger der Hilfeleistungen

übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.

(5) Die nach Abs. 2 Verantwortliche darf folgende personenbezogenen Daten des Hilfesuchenden an natürliche oder juristische Personen, mit denen eine Vereinbarung nach § 16 oder nach § 44 Abs. 2 abgeschlossen wurde, übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Pflichten erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über den Familienstand, Angaben über eine bestehende Erwachsenenvertretung, Gesundheitsdaten, insbesondere in Bezug auf die Beurteilung der Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit.

(6) Im Tiroler Informationssystem Sozialverwaltung (TISO) dürfen vom Amt der Tiroler Landesregierung und den gesetzlich für die Gewährung von Hilfeleistungen jeweils zuständigen Organen Daten nach § 53 Abs. 4 des Tiroler Teilhabegesetzes zu den im Folgenden genannten Zwecken gemeinsam mit Daten nach Abs. 3 verarbeitet werden:

a)

Vermeidung der missbräuchlichen Inanspruchnahme gleichartiger Leistungen,

b)

Durchführung der gesetzlich vorgesehenen Anrechnung bestimmter Leistungen,

c)

Geltendmachung des gesetzlich vorgesehenen Übergangs von Rechtsansprüchen auf bestimmte Leistungen,

d)

Kontrolle der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Leistungsgewährung,

e)

Kontrolle der Treffsicherheit und Feststellung von Versorgungslücken.

(7) Der nach Abs. 2 Verantwortliche hat als Betreiber des Tiroler Informationssystems Sozialverwaltung (TISO) sicherzustellen, dass

a)

der Zugriff innerhalb des Tiroler Informationssystems Sozialverwaltung (TISO) durch Rechte- und Rollenkonzepte auf jene Daten eingeschränkt wird, die zur Erfüllung der Aufgaben der Organe mit Zugriffsrecht und zur Erreichung der Zwecke nach Abs. 6 lit. a bis e jeweils erforderlich sind,

b)

von Organen mit Zugriffsrecht nur auf einen für sie eingerichteten Bereich zugegriffen werden kann,

c)

zumindest jährlich Revisionen der im eigenen Zuständigkeitsbereich erteilten Zugriffsberechtigungen durchgeführt werden und

d)

persönliche Zugangsdaten nicht an dritte Personen weitergegeben werden und Zugänge gemäß einem Sicherheitsniveau „hoch“ abgesichert sind.

(8) Personenbezogene Daten nach Abs. 3 lit. a bis f sind längstens sieben Jahre nach dem Ende der Gewährung von Hilfeleistungen zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden. Personenbezogene Daten nach Abs. 3 lit. g sind längstens sieben Jahre nach dem Auslaufen einer Vereinbarung nach § 16 oder § 44 Abs. 2 zu löschen, soweit sie nicht zur Abrechnung erbrachter Leistungen, zum Abschluss bzw. zur Verlängerung von Leistungsvereinbarungen oder zur Festlegung von Kostensätzen weiter benötigt werden.

(9) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, bereichsspezifische Personenkennzeichen, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(10) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

  1. (1)Absatz einsWer
    1. a)Litera aein Heim betreibt, ohne dies nach § 4 der Landesregierung schriftlich zu melden, oderein Heim betreibt, ohne dies nach Paragraph 4, der Landesregierung schriftlich zu melden, oder
    2. b)Litera bein Heim trotz Untersagung des Betriebes nach § 14 Abs. 4 betreibt,ein Heim trotz Untersagung des Betriebes nach Paragraph 14, Absatz 4, betreibt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 10.000,– Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Wer es entgegen § 14 Abs. 6 unterlässt, die geplante Einstellung des Betriebes eines Heimes oder einen geplanten Trägerwechsel rechtzeitig schriftlich anzuzeigen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 5.000, - Euro zu bestrafen.Wer es entgegen Paragraph 14, Absatz 6, unterlässt, die geplante Einstellung des Betriebes eines Heimes oder einen geplanten Trägerwechsel rechtzeitig schriftlich anzuzeigen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 5.000, - Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Wer
    1. a)Litera adie Verschwiegenheitspflicht nach § 10 verletzt oderdie Verschwiegenheitspflicht nach Paragraph 10, verletzt oder
    2. b)Litera bdem Verbot der Geschenkannahme nach § 12 zuwiderhandelt, dem Verbot der Geschenkannahme nach Paragraph 12, zuwiderhandelt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.000,– Euro zu bestrafen.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.08.2024
(1) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den nach § 37 Abs. 2 in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.

(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den nach § 37 Abs. 1 in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.

(3) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen, die Einhebung von Kostenbeiträgen, Kostenersätzen, Rückerstattungen und Selbstbehalten, die Bewirkung des Übergangs von Rechtsansprüchen des Hilfebeziehers gegenüber Dritten auf das Land Tirol, die Prüfung und die Überwachung der Eignung von Leistungserbringern, die Überwachung der Einhaltung von mit Leistungserbringern abgeschlossenen Vereinbarungen, die Tarifkalkulation, die Abrechnung von Leistungen mit Leistungserbringern, die Bedarfs- und Entwicklungsplanung sowie die Erhebungen für die Pflegedienstleistungsstatistik jeweils erforderlich sind:

a)

vom Hilfesuchenden: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Unterkunftsdaten, Staatsangehörigkeit, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Daten über Unterhaltsansprüche und Unterhaltspflichten, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand und Kinder, Daten über eine Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn des § 19 Abs. 2 lit. a Z 1 bis 4, Gesundheitsdaten, insbesondere in Bezug auf die Beurteilung der Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit und des Grades der Behinderung, Daten über das Bestehen einer Erwachsenenvertretung und eine allfällige Regelung der Obsorge, Daten über Angehörige, Obsorgeberechtigte und Lebensgefährten, Daten über den individuellen Hilfebedarf, die konkrete Betreuungssituation und die Unterbringung, Daten über Aufenthalte in einer Krankenanstalt, in einer Therapieeinrichtung im Sinn des Tiroler Teilhabegesetzes oder in einer vergleichbaren stationären Einrichtung, Daten über sonstige für die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz maßgeblichen Tatsachen, Verhältnisse und Dokumentationen, Daten über nach § 17 Abs. 2 zu berücksichtigende Leistungen und über Ansprüche nach § 28 und § 31, Daten über Ausmaß, Höhe und Dauer von nach diesem Gesetz gewährten Leistungen, Daten über ausbezahlte Geldleistungen und deren Verwendung, Daten über Eigenbeiträge und Kostenersätze und Daten über Ansprüche nach § 35,

b)

vom Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten des Hilfesuchenden: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere über die Einkommensverhältnisse, Daten über Unterhaltsansprüche und Unterhaltspflichten, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Daten über das Bestehen einer Erwachsenenvertretung,

c)

vom Hilfesuchenden gegenüber zum Unterhalt berechtigten oder verpflichteten Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Familienstand, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere über weitere Unterhaltspflichten, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer,

d)

vom Erwachsenenvertreter der in den lit. a und b genannten Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,

e)

vom Obsorgeberechtigten des Hilfesuchenden: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,

f)

von aus Ansprüchen nach § 34 und § 35 Verpflichteten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten und Bankverbindungen,

g)

von natürlichen oder juristischen Personen, die aufgrund einer Vereinbarung nach § 16 oder nach § 44 Abs. 2 bei der Gewährung von Hilfeleistungen mitwirken, deren Trägern und den dortigen Ansprechpersonen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Art und Ausmaß der angebotenen und erbrachten Leistungen, Vertragsdaten und Bankverbindungen,

h)

von natürlichen oder juristischen Personen, die aufgrund einer Vereinbarung nach § 16 oder nach § 44 Abs. 2 bei der Gewährung von Hilfeleistungen mitwirken, jeweils bezogen auf den Berichtszeitraum:

1.

die Anzahl der Verrechnungstage und der Plätze,

2.

die Anzahl der Klienten, gegliedert nach Altersgruppen und Pflegegeldstufen sowie getrennt nach dem Geschlecht,

3.

die Beiträge und Kostenersätze sowie die Anzahl der Selbstzahler und die von ihnen zu tragenden Kosten,

4.

folgende Daten von Dienstnehmern: Daten über die Anzahl der Dienstnehmer getrennt nach dem Geschlecht, Daten über die Qualifikation, Daten über den Tätigkeitsbereich, Daten über das Ausmaß, die Dauer und das Verhältnis der Beschäftigung, sowie Daten über das Entgelt.

(4) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen auf begründetes Ersuchen Daten nach Abs. 3 an

a)

die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie an die Gerichte,

b)

die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger und an den Dachverband der Sozialversicherungsträger und

c)

die Träger der Hilfeleistungen

übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.

(5) Die nach Abs. 2 Verantwortliche darf folgende personenbezogenen Daten des Hilfesuchenden an natürliche oder juristische Personen, mit denen eine Vereinbarung nach § 16 oder nach § 44 Abs. 2 abgeschlossen wurde, übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Pflichten erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über den Familienstand, Angaben über eine bestehende Erwachsenenvertretung, Gesundheitsdaten, insbesondere in Bezug auf die Beurteilung der Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit.

(6) Im Tiroler Informationssystem Sozialverwaltung (TISO) dürfen vom Amt der Tiroler Landesregierung und den gesetzlich für die Gewährung von Hilfeleistungen jeweils zuständigen Organen Daten nach § 53 Abs. 4 des Tiroler Teilhabegesetzes zu den im Folgenden genannten Zwecken gemeinsam mit Daten nach Abs. 3 verarbeitet werden:

a)

Vermeidung der missbräuchlichen Inanspruchnahme gleichartiger Leistungen,

b)

Durchführung der gesetzlich vorgesehenen Anrechnung bestimmter Leistungen,

c)

Geltendmachung des gesetzlich vorgesehenen Übergangs von Rechtsansprüchen auf bestimmte Leistungen,

d)

Kontrolle der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Leistungsgewährung,

e)

Kontrolle der Treffsicherheit und Feststellung von Versorgungslücken.

(7) Der nach Abs. 2 Verantwortliche hat als Betreiber des Tiroler Informationssystems Sozialverwaltung (TISO) sicherzustellen, dass

a)

der Zugriff innerhalb des Tiroler Informationssystems Sozialverwaltung (TISO) durch Rechte- und Rollenkonzepte auf jene Daten eingeschränkt wird, die zur Erfüllung der Aufgaben der Organe mit Zugriffsrecht und zur Erreichung der Zwecke nach Abs. 6 lit. a bis e jeweils erforderlich sind,

b)

von Organen mit Zugriffsrecht nur auf einen für sie eingerichteten Bereich zugegriffen werden kann,

c)

zumindest jährlich Revisionen der im eigenen Zuständigkeitsbereich erteilten Zugriffsberechtigungen durchgeführt werden und

d)

persönliche Zugangsdaten nicht an dritte Personen weitergegeben werden und Zugänge gemäß einem Sicherheitsniveau „hoch“ abgesichert sind.

(8) Personenbezogene Daten nach Abs. 3 lit. a bis f sind längstens sieben Jahre nach dem Ende der Gewährung von Hilfeleistungen zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden. Personenbezogene Daten nach Abs. 3 lit. g sind längstens sieben Jahre nach dem Auslaufen einer Vereinbarung nach § 16 oder § 44 Abs. 2 zu löschen, soweit sie nicht zur Abrechnung erbrachter Leistungen, zum Abschluss bzw. zur Verlängerung von Leistungsvereinbarungen oder zur Festlegung von Kostensätzen weiter benötigt werden.

(9) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, bereichsspezifische Personenkennzeichen, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(10) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

  1. (1)Absatz einsWer
    1. a)Litera aein Heim betreibt, ohne dies nach § 4 der Landesregierung schriftlich zu melden, oderein Heim betreibt, ohne dies nach Paragraph 4, der Landesregierung schriftlich zu melden, oder
    2. b)Litera bein Heim trotz Untersagung des Betriebes nach § 14 Abs. 4 betreibt,ein Heim trotz Untersagung des Betriebes nach Paragraph 14, Absatz 4, betreibt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 10.000,– Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Wer es entgegen § 14 Abs. 6 unterlässt, die geplante Einstellung des Betriebes eines Heimes oder einen geplanten Trägerwechsel rechtzeitig schriftlich anzuzeigen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 5.000, - Euro zu bestrafen.Wer es entgegen Paragraph 14, Absatz 6, unterlässt, die geplante Einstellung des Betriebes eines Heimes oder einen geplanten Trägerwechsel rechtzeitig schriftlich anzuzeigen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 5.000, - Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Wer
    1. a)Litera adie Verschwiegenheitspflicht nach § 10 verletzt oderdie Verschwiegenheitspflicht nach Paragraph 10, verletzt oder
    2. b)Litera bdem Verbot der Geschenkannahme nach § 12 zuwiderhandelt, dem Verbot der Geschenkannahme nach Paragraph 12, zuwiderhandelt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.000,– Euro zu bestrafen.

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