§ 4 T-HG Anzeige der Betriebsaufnahme

Heimgesetz 2005, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999

Wer beabsichtigt, den Betrieb eines Heimes aufzunehmen, hat dies der Landesregierung schriftlich zu meldenspätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Betriebsaufnahme anzuzeigen. Die Meldung hat denDer Anzeige ist der Nachweis, dass die Baubewilligung undfür das Heim nach den baurechtlichen Vorschriften vorliegt, sowie das Betriebsleitbild (§ 5) anzuschließen. Spätestens zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme ist die Benützungsbewilligung für das Heim nach den baurechtlichen Vorschriften vorliegenvorzulegen.Wer beabsichtigt, den Betrieb eines Heimes aufzunehmen, hat dies der Landesregierung schriftlich spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Betriebsaufnahme anzuzeigen. Der Anzeige ist der Nachweis, dass die Baubewilligung für das Heim nach den baurechtlichen Vorschriften vorliegt, sowie in Heimen, die für die Betreuung von mehr als 50 Personen bestimmt sind, das Betriebsleitbild (§ 5Paragraph 5,) zu beinhaltenanzuschließen. Spätestens zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme ist die Benützungsbewilligung für das Heim nach den baurechtlichen Vorschriften vorzulegen.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.08.2024

Wer beabsichtigt, den Betrieb eines Heimes aufzunehmen, hat dies der Landesregierung schriftlich zu meldenspätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Betriebsaufnahme anzuzeigen. Die Meldung hat denDer Anzeige ist der Nachweis, dass die Baubewilligung undfür das Heim nach den baurechtlichen Vorschriften vorliegt, sowie das Betriebsleitbild (§ 5) anzuschließen. Spätestens zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme ist die Benützungsbewilligung für das Heim nach den baurechtlichen Vorschriften vorliegenvorzulegen.Wer beabsichtigt, den Betrieb eines Heimes aufzunehmen, hat dies der Landesregierung schriftlich spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Betriebsaufnahme anzuzeigen. Der Anzeige ist der Nachweis, dass die Baubewilligung für das Heim nach den baurechtlichen Vorschriften vorliegt, sowie in Heimen, die für die Betreuung von mehr als 50 Personen bestimmt sind, das Betriebsleitbild (§ 5Paragraph 5,) zu beinhaltenanzuschließen. Spätestens zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme ist die Benützungsbewilligung für das Heim nach den baurechtlichen Vorschriften vorzulegen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten