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Wer beabsichtigt, den Betrieb eines Heimes aufzunehmen, hat dies der Landesregierung schriftlich zu meldenspätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Betriebsaufnahme anzuzeigen. Die Meldung hat denDer Anzeige ist der Nachweis, dass die Baubewilligung undfür das Heim nach den baurechtlichen Vorschriften vorliegt, sowie das Betriebsleitbild (§ 5) anzuschließen. Spätestens zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme ist die Benützungsbewilligung für das Heim nach den baurechtlichen Vorschriften vorliegen, sowie in Heimen, die für die Betreuung von mehr als 50 Personen bestimmt sind, das Betriebsleitbild (§ 5) zu beinhaltenvorzulegen.Wer beabsichtigt, den Betrieb eines Heimes aufzunehmen, hat dies der Landesregierung schriftlich zu meldenspätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Betriebsaufnahme anzuzeigen. Die Meldung hat denDer Anzeige ist der Nachweis, dass die Baubewilligung undfür das Heim nach den baurechtlichen Vorschriften vorliegt, sowie das Betriebsleitbild (Paragraph 5,) anzuschließen. Spätestens zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme ist die Benützungsbewilligung für das Heim nach den baurechtlichen Vorschriften vorliegen, sowie in Heimen, die für die Betreuung von mehr als 50 Personen bestimmt sind, das Betriebsleitbild (Paragraph 5,) zu beinhaltenvorzulegen.
Wer beabsichtigt, den Betrieb eines Heimes aufzunehmen, hat dies der Landesregierung schriftlich zu meldenspätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Betriebsaufnahme anzuzeigen. Die Meldung hat denDer Anzeige ist der Nachweis, dass die Baubewilligung undfür das Heim nach den baurechtlichen Vorschriften vorliegt, sowie das Betriebsleitbild (§ 5) anzuschließen. Spätestens zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme ist die Benützungsbewilligung für das Heim nach den baurechtlichen Vorschriften vorliegen, sowie in Heimen, die für die Betreuung von mehr als 50 Personen bestimmt sind, das Betriebsleitbild (§ 5) zu beinhaltenvorzulegen.Wer beabsichtigt, den Betrieb eines Heimes aufzunehmen, hat dies der Landesregierung schriftlich zu meldenspätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Betriebsaufnahme anzuzeigen. Die Meldung hat denDer Anzeige ist der Nachweis, dass die Baubewilligung undfür das Heim nach den baurechtlichen Vorschriften vorliegt, sowie das Betriebsleitbild (Paragraph 5,) anzuschließen. Spätestens zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme ist die Benützungsbewilligung für das Heim nach den baurechtlichen Vorschriften vorliegen, sowie in Heimen, die für die Betreuung von mehr als 50 Personen bestimmt sind, das Betriebsleitbild (Paragraph 5,) zu beinhaltenvorzulegen.