Gemeinde-Bezügegesetz 1998, Tiroler (T-GB) Fundstelle

T-GB - Gemeinde-Bezügegesetz 1998, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 15.03.1998 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 21/2024

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmung

§ 1Paragraph eins,

Anspruchsberechtigte

2. Abschnitt
Bezüge, Sonderzahlungen

1. Unterabschnitt
Ausgangsbetrag

§ 2Paragraph 2,

Höhe und Anpassung des Ausgangsbetrages

2. Unterabschnitt

Höhe der Bezüge der Bürgermeister und sonstiger Mitglieder der Gemeinderäte der Gemeinden mit Ausnahme der Landeshauptstadt Innsbruck

§ 3Paragraph 3,

Bezug des Bürgermeisters

§ 4Paragraph 4,

Bezug des Bürgermeister-Stellvertreters

§ 5Paragraph 5,

Bezug sonstiger Mitglieder des Gemeinderates

3. Unterabschnitt

Höhe der Bezüge des Bürgermeisters und der übrigen Mitglieder des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck

§ 6Paragraph 6,

Bezüge des Bürgermeisters, der Bürgermeister-Stellvertreter, der amtsführenden Stadträte und der Stadträte; Bezugsfortzahlung

§ 7Paragraph 7,

Bezug der übrigen Mitglieder des Gemeinderates

4. Unterabschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

§ 8Paragraph 8,

Anfall und Einstellung der Bezüge

§ 9Paragraph 9,

Sonderzahlungen

§ 10Paragraph 10,

Auszahlung der Bezüge und der Sonderzahlungen

§ 10aParagraph 10 a,

Bezugsfortzahlung

§ 11Paragraph 11,

Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen; Kundmachung

3. Abschnitt
Sonstige Ansprüche

§ 12Paragraph 12,

Dienstwagen

§ 13Paragraph 13,

Vergütung der Aufwendungen

§ 14Paragraph 14,

Vergütung für Dienstreisen

4. Abschnitt
Pensionsversicherung

§ 15Paragraph 15,

Pensionsversicherungsbeitrag

§ 16Paragraph 16,

Anrechnungsbetrag

§ 17Paragraph 17,

Anrechnung

5. Abschnitt
Freiwillige Pensionsvorsorge

§ 18Paragraph 18,

Beiträge an die Pensionskasse

6. Abschnitt
Schlußbestimmungen

§ 19Paragraph 19,

Verzicht

§ 20Paragraph 20,

Behörde

§ 21Paragraph 21,

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 22Paragraph 22,

Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 23Paragraph 23,

Inkrafttreten

Der Landtag hat beschlossen:

In Kraft seit 15.03.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Gemeinde-Bezügegesetz 1998, Tiroler (T-GB) Fundstelle


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Gemeinde-Bezügegesetz 1998, Tiroler (T-GB) Fundstelle selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Gemeinde-Bezügegesetz 1998, Tiroler (T-GB) Fundstelle


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Gemeinde-Bezügegesetz 1998, Tiroler (T-GB) Fundstelle


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Gemeinde-Bezügegesetz 1998, Tiroler (T-GB) Fundstelle eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-GB Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 24 T-GB