§ 9 T-FSG Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

T-FSG - Feldschutzgesetz 2000, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Wird Klärschlamm oder ein Produkt, das Klärschlamm enthält, auf eine landwirtschaftliche Grundfläche ausgebracht, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Eigentümer dieser Grundfläche oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten mit Bescheid die Entfernung des Klärschlammes oder des Produktes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen.

In Kraft seit 07.06.2002 bis 31.12.9999
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