(1) Feldgut sind landwirtschaftliche Grundflächen sowie die auf offener Flur befindlichen Sachen, die unmittelbar oder mittelbar einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen oder die in einem landwirtschaftlichen Betrieb hervorgebracht wurden.
(2) Landwirtschaftliche Grundflächen im Sinne des 1. und 2. Abschnittes sind Grundflächen, die
a) | landwirtschaftlich genutzt werden oder, | |||||||||
b) | sofern sie nur vorübergehend nicht landwirtschaftlich genutzt werden, nach ihrer Beschaffenheit zur landwirtschaftlichen Nutzung geeignet sind. |
(3) Zum Feldgut gehören insbesondere:
a) | Äcker, Wiesen, Almen, Gärten und dergleichen; | |||||||||
b) | Feldstädel, Almgebäude und Bienenhäuser; | |||||||||
c) | Anlagen, die der Fischzucht dienen; | |||||||||
d) | Wege und Bringungsanlagen; | |||||||||
e) | Einfriedungen wie Zäune, Mauern, Hecken, Gatter, Viehsperren und Gräben; | |||||||||
f) | Be- und Entwässerungsanlagen sowie Gülleanlagen; | |||||||||
g) | Milchleitungen; | |||||||||
h) | landwirtschaftliche Tiere; | |||||||||
i) | Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Fahrzeuge und sonstige Transportmittel; | |||||||||
j) | Getreide-, Heu- und Strohschober und -ballen; | |||||||||
k) | Samen, Saaten, Setzlinge, Stecklinge, Bäume, Sträucher, Früchte, Laub, Streu, Rasen, Erde und Dünger. |
0 Kommentare zu § 1 T-FSG