§ 6 T-FSG Mindestabstand

T-FSG - Feldschutzgesetz 2000, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Grundflächen, die bisher nicht Wald waren, sind bei der Umwandlung in Wald im Sinne des § 1 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 419/1996, durch Aufforstung oder durch Naturverjüngung entlang der Grenze zu fremden landwirtschaftlichen Grundflächen in einer Breite von zehn Metern von forstlichem Bewuchs freizuhalten.

(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 besteht nicht, wenn die Aufforstung in Erfüllung einer durch Gesetz oder Verordnung oder in einer Entscheidung festgelegten Verpflichtung, ausgenommen die Verpflichtung zur Ersatzaufforstung nach § 18 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Forstgesetzes 1975, erfolgt.

(3) Aufforstung ist die Umwandlung in Wald durch Säen oder Pflanzen von Holzgewächsen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 T-FSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 T-FSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 T-FSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 T-FSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 T-FSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 T-FSG
§ 7 T-FSG