(1) Wer
a) | einen Feldfrevel nach § 2 Abs. 1 und 2 begeht, | |||||||||
b) | einer Erhaltungspflicht nach § 4 Abs. 1 nicht nachkommt, | |||||||||
c) | der Verpflichtung nach § 6 Abs. 1 nicht nachkommt, solange ein Beseitigungsauftrag nach § 7 Abs. 1 erteilt werden darf, | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.200,– Euro zu bestrafen. |
(2) Wer
a) | einem Auftrag zur Entfernung von Klärschlamm oder eines Produktes, das Klärschlamm enthält, nach § 9 nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachkommt, | |||||||||
b) | den Verpflichtungen nach § 11 Abs. 3 nicht nachkommt, | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.500,– Euro zu bestrafen. |
(3) Wer Klärschlamm oder ein Produkt, das Klärschlamm enthält, auf landwirtschaftliche Grundflächen ausbringt oder eine solche Ausbringung duldet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.000,– Euro zu bestrafen.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.
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