(1) Die Ausbringung von Klärschlamm und Produkten, die Klärschlamm enthalten, auf landwirtschaftliche Grundflächen ist verboten.
(2) Klärschlamm im Sinne dieses Gesetzes ist Schlamm, der
a) | aus einer Anlage zur mechanisch-biologischen Reinigung kommunaler Abwässer, | |||||||||
b) | aus einer Klärgrube oder einer ähnlichen Anlage zur Behandlung von Abwässern oder | |||||||||
c) | aus anderen als den unter lit. a und b genannten Abwasserentsorgungsanlagen, insbesondere aus Anlagen zur Reinigung betrieblicher Abwässer, |
stammt.
(3) Landwirtschaftliche Grundflächen im Sinne des 3. Abschnittes sind Grundflächen, die
a) | landwirtschaftlich genutzt werden oder, | |||||||||
b) | sofern sie nur vorübergehend nicht landwirtschaftlich genutzt werden, nach ihrer Beschaffenheit zur landwirtschaftlichen Nutzung geeignet sind oder | |||||||||
c) | aufgrund von technischen Maßnahmen künftig der landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden sollen. |
(4) Landwirtschaftliche Nutzung im Sinne des Abs. 3 ist die Verwendung einer Grundfläche zur Erzeugung von Pflanzen zum Zwecke der Nahrung für Mensch und Tier sowie des Handels.
(5) Die düngemittelrechtlichen Vorschriften werden durch den 3. Abschnitt dieses Gesetzes nicht berührt.
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