Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Betreiber der AbwasserreinigungsanlagenWird Klärschlamm oder die sonstigen Behandler vonein Produkt, das Klärschlamm haben den Eigentümern der landwirtschaftlichen Grundflächenenthält, auf eine landwirtschaftliche Grundfläche ausgebracht, so hat die Klärschlamm aufgebracht wird,Bezirksverwaltungsbehörde dem Eigentümer dieser Grundfläche oder dendem sonst hierüber Verfügungsberechtigten regelmäßig Analysen über den Klärschlamm zu übermitteln. Klärschlamm darf erst nachmit Bescheid die Entfernung des Klärschlammes oder des Produktes innerhalb einer Analyse der landwirtschaftlichen Grundfläche aufgebracht werdenangemessen festzusetzenden Frist aufzutragen.
(1) Die Betreiber der AbwasserreinigungsanlagenWird Klärschlamm oder die sonstigen Behandler vonein Produkt, das Klärschlamm haben den Eigentümern der landwirtschaftlichen Grundflächenenthält, auf eine landwirtschaftliche Grundfläche ausgebracht, so hat die Klärschlamm aufgebracht wird,Bezirksverwaltungsbehörde dem Eigentümer dieser Grundfläche oder dendem sonst hierüber Verfügungsberechtigten regelmäßig Analysen über den Klärschlamm zu übermitteln. Klärschlamm darf erst nachmit Bescheid die Entfernung des Klärschlammes oder des Produktes innerhalb einer Analyse der landwirtschaftlichen Grundfläche aufgebracht werdenangemessen festzusetzenden Frist aufzutragen.