(1) Die Organe der Behörden einschließlich der Landesregierung und deren Beauftragte sind befugt, Grundstücke, Gebäude und sonstige Anlagen zu betreten und Proben zu nehmen, soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich ist. Dabei ist mit möglichster Schonung der Interessen der Betroffenen vorzugehen. Insbesondere ist, soweit die Erhebungszwecke dadurch nicht beeinträchtigt werden, den Eigentümern der betroffenen Grundstücke, Gebäude und sonstigen Anlagen oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten Gelegenheit zu geben, bei der Besichtigung und Untersuchung anwesend zu sein.
(2) Die Organe der Behörden einschließlich der Landesregierung und deren Beauftragte haben bei der Durchführung der amtlichen Erhebungen einen Dienstausweis, allenfalls eine Bestätigung der Behörde über die Beauftragung, mit sich zu führen und diese Legitimation auf Verlangen der Eigentümer der Grundstücke, Gebäude und sonstigen Anlagen oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigten vorzuweisen.
(3) Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke, Gebäude und sonstigen Anlagen oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben die Ausübung der Befugnisse nach Abs. 1 zu dulden.
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